Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

14 Einleitung. 8. 8. 
4) Die Finanz= und Militärgewalt. Was die erstere 
angeht, so hatte der Regent außer seinem bedeutenden Cameral- 
vermögen noch das Recht auf die Regalien, und zwar nicht bloß 
auf die gemeinrechtlichen, sondern auch auf einige, die bloß in 
Bayern üblich waren (wie z. B. das Recht weißes Bier zu brauen), 
sowie das Recht auf die Steuern, freilich nur in beschränkter 
Weise, da ihm hierin die Landstände mit dem Rechte der Willig- 
ung zur Seite standen. — Das bayer. Heer bestand regelmäßig 
aus freiwillig angeworbenen Truppen; nur im Nothfalle ward 
zur zwangsweisen Aushebung geschritten.5) 
5) Nach außen, d. h. den übrigen deutschen Territorien und 
nichtdeutschen Staaten gegenüber, war Bayern bereits in dieser 
Periode fast völlig unabhängig. Das Gesandtschaftsrecht, das 
Recht der Verträge, ja selbst des Kriegs und Friedens übte es so 
Unangefochten wie die meisten übrigen deutschen Lande aus. 
8. 8. 
d) Von den bayerischen Landständen.) 
##) Ursprung und Ausbildung derselben. 
Bei dem Wachsthume der Macht des Landesherrn sahen 
diejenigen, deren Freiheit und Selbstständigkeit dadurch bedroht 
wurde, das sicherste Mittel dem zu begegnen in corporativer Eini- 
gung,) wie sie ja überhaupt im deutschen Rechtsleben so oft sich 
5) Vergl. die Annot. zum Cod. bav. civ. p. V. c. 21 §. 39. Ehe 
man dazu schritt, veranstaltete man eine Beschreibung (Consecription) 
der ledigen Unterthanssöhne. Cf. Resol. v. 11. Dec. 1799 (Mayr, a. a. 
O. S. 336.) 
1) Literatur (Panzer) Ueber Ursprung und Umfang der landstän- 
dischen Rechte in Bayern. Ein Beitrag zum bayer. Staatsrechte. 2. Abtheil. 
O. D. O. 1798. Rudhart, Gesch. der Landstände in Bayern. Heidelberg 
1816. 2 Bde. 8. (Eine zweite unveränderte Auflage erschien München 1819.) 
— M. Frhr. v. Freyberg, Gesch. der bayer. Landstände und ihrer Ver- 
handlungen. Sulzbach 1828 und 1829, und die oben §. 3 Note 3 ange- 
führte Schrift von Ludwig Rockinger. 
3) Ganz verschieben von dem Institut der Landstände sind die älteren 
placita generalia, obwohl sie neuerlich wieder Unger in innern Zusammen- 
hang damit zu bringen suchte. — Für Bayern insbesondere macht diese An- 
sicht geltend: Histor. Abhandl. über das hohe Alter der bayer. Landstände. 
O. D. O. 1808. 8.; s. dagegen Rockinger, a. a. O. S. 5 ff.
	        
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