16 Einleitung. §. 9.
Die Oberpfalz, welche früher Landstände gehabt hatte, 5) ver-
lor dieselben bei ihrem Uebergange an Bayern (1624), Kurpfalz
hatte keine Stände,) ebenso Zweibrücken,0) wohl aber Neuburg.u#)
§. 9.
6)0 Zusammensetzung und Organi sation der Landschaft.
1) Die Landschaft bildete sich
a) aus dem Prälatenstande, welcher die Landesuniversität, die
Abteien und besitzfähigen Klöster des Landes, die Collegiat-
stifter und den Johanniterorden umfaßte;
b) aus dem Ritterstande, wozu jeder gehörte, der als Land-
saß der Landtafel!) immatriculirt war;
c) aus dem Stande der Städte und gebannten Märkte, so-
fern sie der Landtafel einverleibt waren.
Für die Abteien, Klöster u. s. w. erschienen deren jeweilige.
Vorgesetzte oder ihre Bevollmächtigten auf dem Landtage z2) die
Glieder der Ritterschaft übten ihre landständischen Rechte entweder
in eigener Person oder durch Stellvertreter aus; die Städte und
S. 43 f. Um diese Zeit ward auch die erste Sammlung der Freiheits-
briefe veranstaltet (Rudhart, S. 87).
5) Vergl. L. Freih. v. Egckher, Geschichte der vormaligen Landschaft
in der Oberpfalz. Amberg, 1802. 8.
°") Vergl. J. J. Moser, Einleitung in das kurpfälzische Staatsrecht,
S. 540 (§F. 31).
10) S. Bachmann, Joh. Heinr., Pfalzzweibrückisches Staatsrecht.
Tübingen 1784. S. 277.
11) Lipowsky, Geschichte der Landstände von Pfalzneuburg 1787.
1) Man versteht darunter das Verzeichniß aller in Bayern befindlichen
Güter, welche zur Landschaft steuerpflichtig sind. Die erste ward auf dem
Landtage von 1557 errichtet. Damals betrug die Zahl der Hofmarken 900,
die der Edelsitze 224. Vergl. J. J. Moser, a. a. O. S. 317 ff. Auf dem
(letzten) Landtage von 1669 waren 47 vom Prälaten-, 157 vom Ritter= und
78 vom Bürgerstand anwesend. Kreittmayr, a. a. O. S. 418. Föringer,
über die Handschriften und Ausgaben der ehem. bayer. Landtafel in den
Gelehrten Anzeigen, Jahrg. 1848. S. 107 ff.
2) So sendete z. B. die Universität Ingolstadt zu dem Landtage von 1669
zwei Deputirte (die Doctoren der Rechte Lossius und Crollolanza) und be-
zeichnete diesen in einer Instruction die Punkte, die im Namen der Univer-
sität auf dem Landtag gebührend vor= und anzubringen sind; Mecderer
Annal. p. IV. p. 412 ss.