Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

18 Einleitung. 8. 10. 
8. 10. 
7) Rechte derselben. 
Als verfassungsmäßig anerkannte Corporation genoß die 
Landschaft vor allem 
1) Die corporativen Rechte wozu insbesondere gehörten: 
a) das ihr durch den 16. Freiheitsbrief zugestandene Recht 
eigener Zusammenkünfte, das aber freilich in der letzten 
Zeit nicht mehr anerkannt wurde; ferner 
b) das Recht neue Mitglieder aufzunehmen; 
) Vermögen zu besitzen und zu erwerben; 
d) zur Besorgung ihrer Geschäfte besondere landschaftliche 
Diener anzustellen; 
e) ein besonderes Archiv, Siegel und eine Kanzlei zu führen.:) 
2) Zur Vertretung der Landesinteressen kamen ihr fol- 
gende Rechte zu: 
a) Rath und Willen bei der Gesetzgebung, so daß kein allge- 
meines Gesetz ohne ihre Zustimmung erlassen werden 
sollte.2) 
b) Concurrenz beim Landeshaushalte, insbesondere durften 
a) die Kammergüter nicht ohne ihren Consens veräußert 
werden; 
8) Steuern konnten nur mit ihrer Einwilligung von 
ihnen oder vom Lande überhaupt gefordert werden, 
die zur Bestreitung der Reichslasten bestimmten aus- 
genommen; 
y) die bewilligten Steuern und die Aufschlagsgefälle 
insbesondere wurden von ihr selbst erhoben und ver- 
waltets) (es gab eine eigene Landschaftscasse), und sie 
5) controlirte deren Verwendung zu den bestimmten 
Zwecken; daher stand insbesondere auch 
6) das Landes-Schuldenwesen unter ihrer Aufsicht.") 
1) Vergl. Feßmaier, a. a. O. J. 144. 
2) Vergl. z. B. das Public.-Patent zum Landrecht v. 1756, Abs. 2. 
3) Vergl. darüber Rockinger, a. a. O S. 202 (Note 532), dann 
S. 205 und 227, wo in Note 617 die Steuer-Ordnung von 1396 mitge- 
theilt wird. 
) Das alte Schuldenwerk führte die Landschaft privative, das neue
	        
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