Rheinbundperiode. 8. 11. 19
e) Das Recht der Zustimmung bei Bündnissen, Kriegserklär-
ungen und Friedensschlüssen.
d) Das Recht der Petition und Beschwerdeführung. Der ge-
wöhnlich am Schlusse eines jeden Landtags überreichte
libellus gravaminum enthielt die ständischen Beschwerden, um
deren Abhülfe gebeten wurde.5)
Die Garantien für die Aufrechthaltung dieser Rechte waren:
1) Der Landesfürst mußte die Landesfreiheiten beim Regier=
ungsantritt bestätigen, ehe ihm die Erbhuldigung geleistet wurde.
2) Jeder landesherrliche Bedienstete wurde bei seiner Ver-
pflichtung für den Dienst auch auf die Landesprivilegien beeidigt.5)
B. CWeränderungen des bayerischen Staatsrechts seit der Kuflösung
des deutschen Meichs bis zur TKrlassung der Cerfassungsurkunde,
d. i. von 1806—1818.
§. 11.
1) Von den Tuellen und Hilfsmitteln für das Staatsrecht
dieser Periode.
Die Bewegung, in welche zu Anfang dieses Jahrhunderts
die politischen Verhältnisse gerathen waren, offenbarte sich auch
in Bayern, und zwar auch hier vor allem in der Thätigkeit der
gesetzgebenden Gewalt. Eine Menge von Gesetzen, Edicten, Ver-
ordnungen u. s. w. erschien rasch nacheinander, und kaum erschie-
nen, wurden sie häufig von andern sie aufhebenden oder ändern-
den Edicten und Verordnungen verdrängt. Es mag hinreichen,
die allgemeineren von den damals erflossenen Normen zu erwähnen,
als da sind:
(d. h. die von 1721 —1745 contrahirten Schulden) cumulative mit fürst-
lichen Commissarien. — Vergl. Mandat, das gemeinschaftliche Schulden-
Abledigungswerk betr., v. 23. Sept. 1749 in (Kreittmayr) Sammlung
S. 574 ff. u. in s. Staatsrecht S. 408 ff. Jos. v. Mussinan, Ge-
schichte der bayer. Staatsschuld. München 1831. 8.
5) Der Darstellung der unter Nr. 2 erwähnten Rechte ist vorzugsweise
das oben bei §. 8 genannte Werk: „Ursprung und Umfang“ 2c. gewidmet.
5) Vergl. Erkl. Landesfreiheit (o. 1616) p. 4. Art. 20. J. J. Moser,
a. a. O. cap. 11. S. 77.
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