Rheinbundperiode. F. 13. 23
Oesterreich vom 3. Juni 18148) kamen das Großherzogthum
Würzburg und das Fürstenthum Aschaffenburg, und durch weiteren
Vertrag vom 14. April 181695) die jetzige Pfalz, bestehend aus
Theilen der Kurpfalz, Zweibrücken u. a., ferner die ehemals ful-
daischen Aemter Hammelburg mit Thulba und Saaleck, Brückenau
mit Motten, Weihers und Theile von Bieberstein, endlich die
darmstädtischen Aemter Miltenberg, Amorbach, Heubach, Alzenau
und ein Theil von Wertheim an Bayern,10) womit der Gebiets-
bestand in seiner gegenwärtigen Ausdehnung in der Hauptsache
abgeschlossen war.
2) Die Verhältnisse der Unterthanen zum Staate und
unter sich gestalteten sich in dieser Periode ganz anders als in
der vorigen. So wurde durch Edict vom 31. August 1808 die
Leibeigenschaft mit allen ihren Folgen ohne Entschädigung
aufgehoben,11!) die guts= und grundherrlichen Rechte blieben zwar
bestehen, wurden aber durch allgemeine Gesetze regulirt und be-
schränkt.) In Ansehung der Besteuerung fand der Grundsatz
der Gleichheit gesetzliche Anerkennung,'3) und mußte darum das
Privilegium der Steuerfreiheit und die Eintheilung der Unter-
thanen in privilegirte und nichtprivilegirte aufhören. Die recht-
liche Stellung des mediatisirten, ehemals reichsständischen und des
reichsunmittelbaren Adels zum Staate ward durch königliche De-
5) Martens er Gessy, recueil des traités. T. III. p. 24 sf. Wiener
Congr.-Act. Art. 44; Würzburg war zuerst durch den R. Dep. H. Schl. von
1803 mit Bayern vereinigt, dann auf Grund des Preßburger Friedens von
1805 (Art. XI.) an Erzhergog Ferdinand, Kurfürsten von Salzburg, abge-
treten worden.
") Martens ei Cussy, 1. c. III. T. p. 253.
10) Die Besitznahmepatente s. im Reg.-Bl. von 1816 S. 309, 311 und
355.— Die Erwerbungen waren übrigens keine unentgeltlichen; denn Bayern
trat durch denselben Vertrag das Hausruck= und Innviertel, sowie den größeren
Theil von Salzburg an Oesterreich ab.
11!) H. B. I. S. 14 Note 1. Versuche zur Aufhebung gegen Entschä-
digung wurden bereits 1799 gemacht;z vergl. die Verordnung vom 22. Sept.
1799 in Mayr, N. G. Samml. Bd. I. S. 112.
12) Vergl. das Edict über die gutsherrl. Rechte vom 28. Juli 1808
(R.-Bl. S. 1833 ff.). Dasselbe hob die Gutsheimfälligkeit (Caducität) und
das gutsherrliche Einstandsrecht auf, erklärte die Lasten für ablösbar u. s. w.
13) Edict vom 8. Juni 1807 (R.-Bl. v. 1807 S. 969 ff.).