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clarationen genauer normirt, 11) und das Lehenwesen durch ein
besonderes Edict v. 7. Juli 1808 geregelt. 15) — Eben so bedeu-
tend waren die Umgestaltungen, welche sich auf die rechtliche
Stellung der Gemeinden bezogen. Bis zu Anfang dieses
Jahrhunderts herrschte darin die größte Mannichfaltigkeit; die
Städte und Märkte hatten besondere, ihnen durch landesherrliche
Privilegien eingeräumte Rechte, 160) wie die Gerichtsbarkeit, die
Polizei u. s. w. Im Jahre 1802 wurden ihnen jedoch nicht bloß
diese Rechte entzogen, sondern auch die Verwaltung ihres Ver-
mögens wurde ihnen bald nachher abgenommen und der könig-
lichen Verwaltung überantwortet. 1)) Das Edict über das Ge-
meindewesen vom 24. September 1808 führte endlich das starre,
französische Centralisationssystem, wornach die Gemeinden in der
Hauptsache als bloße Verwaltungsbezirke erscheinen, auch in
Bayern ein.
3) Die wesentlichsten Veränderungen erlitt die bestehende
landständische Verfassung, einerseits indirect, wie durch
die Säcularisation, andererseits direct durch Acte der Gesetzgebung.
Zuerst wurde der Landschaft das Recht der Steuererhebung und
der Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staats-
schulden entzogen, und bald darauf sie selbst als aufgehoben er-
klärt.1s) An ihre Stelle sollte nach der Constitution vom 1. Mai
1808 eine allgemeine National-Repräsentation treten.
Mitglied dieser Repräsentation war, wer von der allgemeinen
Kreisversammlung, deren Mitglieder der König ernannte, gewählt
14) Für die Reichsritterschaft s. Declaration v. 31. Dez. 1806 (H. B. I.
S. 142 ff.), für die Standesherren s. Decl. v. 19. März 1807 (a. a. O.
S. 158 ff.).
15) S. dasselbe im R.-Bl. v. 1808 S. 1893 ff. — Vergl. über die
Rechte der Unterthanen im Allgemeinen die Constitution vom 1. Mai 1808.
Tit. J. 88. 3 u. 7; vergl. noch oben §. 6 a. E. und F. 7 a. E.
16) Vergl. Kreittmayr in den Anmerk. zum Cod. civ. p. V. cap. 30.
17) Die einschlägigen Verordnungen sind: V. v. 31. Dez. 1802 (N. Bl.
v. 1803 S. 8 ff.), Edict v. 1. Oct. 1807 (R.-Bl. v. 1808 S. 209 ff.).
18) Vergl. das Edict vom 8. Juni 1807, die Gleichheit der Abgaben,
Steuerrectification und Aufhebung der besonderen landschaftl. Steuerkassen
betr. (R.-Bl. S. 969), dann die V. v. 1. Mai 1808 (R.-Bl. v. 1808 S. 961)
und die Constitution v. 1. Mai 1808. Tit. I. §. 2.