Periode des deutschen Bundes. 8. 14. 25
wurde; wählbar waren nur die 200 höchstbesteuerten Landeigen-
thümer und Fabrikanten des Kreises.10) — Die Repräsentation
sollte alljährlich zusammenkommen und da ohne alle Debatte über
die Vorlagen der Regierung abstimmen. 20)
Die Bestimmungen der Constitution von 1808 über die Re-
präsentation blieben übrigens theils wegen ihrer inneren Unbrauch-
barkeit, theils in Folge der Zeitverhältnisse unausgeführt und
unter dem 17. September 181421) erklätte der König ausdrücklich,
er habe sich überzeugt, daß die Verfügungen der Constitution von
1808, wenn sie ausführbar sein sollten, Modificationen erforder-
ten, zu deren Festsetzung sofort die nöthigen Einleitungen getroffen
werden würden. Gleichzeitig sprach sich der König über die Grund-
sätze aus, von welchen bei der Revision der Constitution ausge-
gangen werden sollte.
C. Die FIntwicklsung des bayer. Ger fassungsrechfes von 1818—1870.
S. 14.
1) Die äußeren Verhältnisse.
Von 1816 bis 1866 bildete Bayern einen Bestandtheil des
deutschen Bundes, wie er durch die Bundesakte vom 8. Juni
1815 begründet und durch die Wiener Schlußakte von 1820 wei-
ter gestaltet worden war. Derselbe war hiernach ein ständiger
Verein der souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands
zum Zweck der Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit
1) Da für jeden Kreis 7 Deputirte gewählt werden sollten, so würde
die Nationalrepräsentation bei der damaligen Kreiseintheilung (15) aus 105
Mitgliedern bestanden haben. Zur Durchführung der Bestimmungen der
Constitution über die Nationalrepräsentation war unter dem 15. Juli 1808
eine Verordn. erlassen worden, welche die Herstellung der Steuerlisten für
die Wahl der künftigen Kreisversammlungen regelte (R.-Bl 1577); erläutert
am 11. Aug. 1808 (R.-Bl. 1755) und am 19. Aug. 1808 (R.-Bl. 1813).
:30) Die bayer. Constitution war in dieser Beziehung, wie auch in vielen
andern Punkten bloß ein Abbild des französischen Musters, und besonders
der westphälischen Constitution vom 15. Sept. 1807. Vergl. Cucumus,
Lehrb. des bayer. Staatsr. S. 78.
21) S. dieses k. Rescript bei G. Freihr. v. Lerchenfeld, Geschichte
Bayerns unter König Maximilian Joseph I. Mit besonderer Beziehung auf
die Entstehung der Verf.-Urkunde. Berlin 1854. 8. S. 336 ff.