Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

26 Einleitung. 8. 14. 
Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der ein- 
zelnen deutschen Staaten.!) Nur die Bundesgenossen als solche 
hatten in Gemäßheit des Bundesvertrages Rechte und Pflichten, 
nur dann und insoweit dieselben ihrer Pflicht nachkamen und die 
Beschlüsse des Bundesorgans in ihren Gebieten als Gesetze ver- 
kündeten, konnten auch für die Angehörigen der einzelnen Staaten 
aus dem Bundesrecht Rechte und Verbindlichkeiten erwachsen. 
Die wiederholt gemachten Versuche einer friedlichen Reform 
des Bundes im Sinne einer engeren Verbindung der deutschen 
Staaten waren ohne Erfolg geblieben; man griff zuletzt zu den 
Waffen und sie entschieden über die Gestaltung Deutschlands. 
Unter dem 26. Juli 1866 vereinbarte Preußen mit Oesterreich 
Friedenspräliminarien (in Nikolsburg) und auf ihrer Grund- 
lage schlossen die beiden Hauptparteien am 23. August 1866 zu 
Prag den Frieden ab, in welchem der Kaiser von Oesterreich die 
Auflösung des bisherigen deutschen Bundes anerkennte) und seine 
Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Be- 
theiligung Oesterreichs erklärt. Zugleich verspricht Oesterreich 
das engere Bundesverhältniß — den norddeutschen Bund — an- 
zuerkennen, welches Preußen nördlich von der Mainlinie be- 
gründen wird, und erklärt sich einverstanden, daß die südlich des 
Mains gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusam- 
mentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen 
Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten 
bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben 
wird.3) 
In dem zwischen Bayern und Preußen am 22. August zu 
Berlin abgeschlossenen Frieden hatte Bayern bereits die Nikolsburger 
Stipulationen acceptirt!) und am gleichen Tage war zwischen den 
beiden Staaten ein Schutz= und Trutzbündniß abgeschlossen wor- 
1) S. die Art. 1 und 2 der Bundesakte. H. B. I. S. 542. 
2) Die von Frankfurt a. M. nach Augsburg übergesiedelte Bundes- 
Versammlung hielt am 24. Aug. 1866 ihre letzte Sitzung und erklärte mit 
derselben ihre Thätigkeit als beendet, da der Bund, den sie vertrat, nicht 
mehr existirte. (G. v Meyer, Corp. jur. conf. Germ. III. S. 664). 
8) S. den Text beider Verträge bei G. v. Meyer, a. a. O. S. 665 
und 666. 
*") S. den Text desselben in dem Gesetzblatte von 1866/69 S. 25 ff.
	        
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