Periode des deutschen Bundes. 8. 14. 27
den, in welchem sich beide Theile die Integrität ihres Länderbe—
sitzes gegenseitig garantiren und sich verpflichten, sich im Falle
eines Krieges ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander
zur Verfügung zu stellen. — In dem Friedensvertrage (Art. VII)
war zugleich die neue Regelung der deutschen Zollverhältnisse
unter einstweiliger Aufrechthaltung der Zollvereinsverträge wei—
teren Verhandlungen vorbehalten, deren Ergebniß der Staatsver—
trag vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Zoll= und Handels-
vereins betr. bildet,) durch welchen der Zollverein eine ständige
Verfassung mit dem Rechte der Gesetzgebung in Zollsachen erhielt.
Dic im Prager Frieden in Aussicht genommene völkerrecht-
liche Vereinigung der süddeutschen Staaten — der Südbund —
hatte keine Chancen des Erfolges für sich. Dagegen führte der
Sieg der deutschen Waffen über Frankreich, das am 19. Juli
1870 Deutschland den Krieg erklärt hatte, schon vor dem Ab-
schluß des förmlichen Friedens zu einer Erweiterung des nord-
deutschen Bundes und zu dessen Ausdehnung auf die süddeutschen
Staaten, welche durch besondere Verträge mit dem norddeutschen
Bunde sich seiner Verfassung entweder einfach oder mit Modificationen
anschlossen. Bayern war dem Bunde durch Vertrag d. d.
Versailles den 23. November 1870 beigetreten, und da dieser
Vertrag mit der dazu gehörigen Bundesverfassung auch die Zu-
. stimmung des bayerischen Landtags erhielt, so war Bayern auf
der Grundlage desselben Mitglied des deutschen Bundes geworden
und erlangte die Reichsverfassung in der durch die Verträge von
1870 nothwendig gewordenen neuen Fassung auch in Bayern ihre
volle Wirksamkeit.é) Welche Folgen dieser Umstand äußert, das wird
im dogmatischen Theile weiter zu zeigen und zu begründen sein.
5) S. den Text desselben im Gesetzblatte von 1866/69 S. 93 ff.;
vergl. W. Weber der deutsche Zollverein, Geschichte seiner Entstehung und
Entwicklung. Leipzig 1869, insbesondere über die Entstehung und den
Inhalt des Vertrages v. 1867. S. 461 ff.
5) S. den Text des Vertrages v. 23. Nov. 1870 und der Verträge
zwischen dem norddeutschen Bunde und den übrigen süddeutschen Staaten
als Beilagen zu der k. Declaration vom 30. Januar 1871 im G.-Bl. v.
1870/71 S. 149; vergl. Laband, das Staatsrecht des d. Reichs B. I.
S. 37 ff., dann wegen der geschichtl. Daten Dr. E. Bezold, die Materialien
der Reichsverfassung. 3 Bde. Berlin 1873.