Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

28 Einleitung. 8. 15. 
III. Die inneren Verhältnisse. 
S. 15. 
1) Bas Staatsgebiet und die Staatsangehörigen. 
1) Das bayer. Staatsgebiet erfuhr im Laufe dieser Periode 
keine wesentliche Veränderung. Was durch die Verträge der vor- 
ausgehenden Zeit (s. §. 9) hieran erworben, bez. verloren worden 
war, wurde durch den Frankfurter Territorialreceß vom 20. 
Juli 1819 völkerrechtlich anerkannt und festgestellt.l) Später 
von Bayern selbst mit seinen Nachbarstaaten abgeschlossene Staats- 
verträge hatten nur die genauere Feststellung oder die zweckmäßigere 
Gestaltung der Landesgrenzen zum Zweck.2) 
Zu einer Abtretung von Gebietstheilen an Preußen mußte 
sich Bayern in dem Friedensvertrage v. 22. Aug. 1866 verstehen.3) 
2) Die Rechtsverhältnisse der Staatsangehörigen haben 
im Laufe dieser Periode zahlreiche und erhebliche Veränderungen er- 
fahren, welche das mit einander gemein haben, daß der Grundsatz 
der persönlichen und politischen Freiheit und der der rechtlichen 
1) S. dieses Document bei G. von Meyer, Coxp. jur. conf. Germ. 
III. A. Bd. I. S. 343; in Einem Punkte blieben die Bayern i. J. 1816 
gemachten Zusagen unerfüllt: die Herstellung der Contiguität mit den Be- 
sitzungen am linken Rheinufer; es blieb daher bei der von Oesterreich bis 
dahin schon gezahlten Contiguitätsentschädigung. Darüber den Art. VII. 
des Recesses a. a. O. S. 344. 
2) Solche Verträge sind während dieser Zeit abgeschlossen worden: 
a) mit Oesterreich am 30. Sept. 1818 und 20. Juli 1846 (R.-Bl. 
v. 1846 S. 577) und Ges. v. 4. Juni 1848 (G.-Bl. v. 1848 S. 185), 
dann v. 2. Dez. 1851 (R.-Bl. v. 1852 S. 731); b) mit dem Fürsten 
von Reuß am 13. Aug. 1840 (R.-Bl. v. 1841 S. 1007 u. Döllinger 
V. S. in der Strauß'schen Forts. I. S. 19); c) mit Sachsen-Mei- 
ningen, Churhessen (Preußen), Großherzogthum Hessen, 
Preußen und Baden (s. die betr. Verträge in der angef. Döll. Samm- 
lung I. S. 5—19, dann die Gesetze vom 5. Okt. 1863 und v. 16. Mai 
1868 betr. die rechtl. Verhältnisse der dadurch erworbenen Gebietstheile, 
bez. das dort geltende Recht im G.-Bl. v. 1863/65 S. 9 und 1866/69 
S. 625. 
:) S. den Art. XIV. des angef. Vertrags und die nähere Bestimmung 
der Grenzen in den Beilagen zum Vertrage. (G.-Bl. v. 1866/69 S. 31, 
dann 33 und 35).
	        
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