Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Periode des deutschen Bundes. 8g. 15. 29 
Gleichheit weiter entwickelt und befestigt worden ist. Wir wollen 
hier die relativ wichtigsten Aenderungen dieser Art kurz hervor- 
heben: 
a) Die Rechtsfähigkeit im öffentlichen Rechte ist vom reli- 
giösen Bekenntniß unabhängig geworden, schon ehe 
in Bayern die Reichsverfassung zur Wirksamkeit gelangte.) 
b) Die Freiheit der Presse und des Buchhandels ist im 
vollen Umfange anerkannt und 1848 gesetzlich geregelt worden 
(s. unten §. 34). 
c) Das Associationsrecht hat durch die Gesetzgebung 
im Jahre 1850 seine positive Anerkennung und Regelung 
erhalten (s. unten §. 35). 
d) Das Recht der Verehelichung uud des Gewerbe- 
betriebes ist von den polizeilichen Beschränkungen be- 
freit worden, welche die freie Ausübung dieses Rechtes 
beengten.5) 
e) Die neuere Gesetzgebung hat den Grundsatz der allge- 
meinen Wehrpflicht mit Ausschluß der Stellvertre- 
tung in Bayern eingeführt.ö) 
f) Die Sicherheit des Eigenthums hat durch genaue 
Feststellung der Fälle, in welchen der Staat berechtigt ist, 
im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt die Abtretung des 
Privateigenthums gegen Ersatz des Werthes zu verlangen, 
eine neue Garantie erhalten (s. unten §. 39). 
8) Die Hemmungen und Nachtheile, welche dem Gedeihen der 
Landwirthschaft die auf Grund und Boden haftenden Feu- 
dallasten bereiteten, wurden theils beseitigt, theils gemindert, 
indem die Gesetzgebung deren Fixirung gebot und die Ab- 
lösung erleichterte..) 
4) S. die IV. Aufl. dieses Lehrb. §. 87 und §. 88 Z. 2 (wo in 
Note 7 ein Fehler zu berichtigen ist, indem statt §. 16 §F. 15 zu setzen ist.) 
2) S. das Gesetz über Heimath, Verehlichung und Aufenthalt vom 
16. April 1868 (meine Sammlung S. 285) und das Gesetz das Gewerbs- 
wesen betr. v. 30. Januar 1868 (ebend. S. 275). 
6) S. das Gesetz, die Wehrverf. betr. v. 30. Jan. 1868 (Samml. S. 85). 
7) Das Nähere in dem Grundlasten-Ablösungsgesetze vom 4. Juni. 
1848 (s. unten §F. 68 ff.); erst die neueste Gesetzgebung hatte die Ablösung 
obligatorisch gemacht.
	        
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