Periode des deutschen Bundes. 8g. 15. 29
Gleichheit weiter entwickelt und befestigt worden ist. Wir wollen
hier die relativ wichtigsten Aenderungen dieser Art kurz hervor-
heben:
a) Die Rechtsfähigkeit im öffentlichen Rechte ist vom reli-
giösen Bekenntniß unabhängig geworden, schon ehe
in Bayern die Reichsverfassung zur Wirksamkeit gelangte.)
b) Die Freiheit der Presse und des Buchhandels ist im
vollen Umfange anerkannt und 1848 gesetzlich geregelt worden
(s. unten §. 34).
c) Das Associationsrecht hat durch die Gesetzgebung
im Jahre 1850 seine positive Anerkennung und Regelung
erhalten (s. unten §. 35).
d) Das Recht der Verehelichung uud des Gewerbe-
betriebes ist von den polizeilichen Beschränkungen be-
freit worden, welche die freie Ausübung dieses Rechtes
beengten.5)
e) Die neuere Gesetzgebung hat den Grundsatz der allge-
meinen Wehrpflicht mit Ausschluß der Stellvertre-
tung in Bayern eingeführt.ö)
f) Die Sicherheit des Eigenthums hat durch genaue
Feststellung der Fälle, in welchen der Staat berechtigt ist,
im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt die Abtretung des
Privateigenthums gegen Ersatz des Werthes zu verlangen,
eine neue Garantie erhalten (s. unten §. 39).
8) Die Hemmungen und Nachtheile, welche dem Gedeihen der
Landwirthschaft die auf Grund und Boden haftenden Feu-
dallasten bereiteten, wurden theils beseitigt, theils gemindert,
indem die Gesetzgebung deren Fixirung gebot und die Ab-
lösung erleichterte..)
4) S. die IV. Aufl. dieses Lehrb. §. 87 und §. 88 Z. 2 (wo in
Note 7 ein Fehler zu berichtigen ist, indem statt §. 16 §F. 15 zu setzen ist.)
2) S. das Gesetz über Heimath, Verehlichung und Aufenthalt vom
16. April 1868 (meine Sammlung S. 285) und das Gesetz das Gewerbs-
wesen betr. v. 30. Januar 1868 (ebend. S. 275).
6) S. das Gesetz, die Wehrverf. betr. v. 30. Jan. 1868 (Samml. S. 85).
7) Das Nähere in dem Grundlasten-Ablösungsgesetze vom 4. Juni.
1848 (s. unten §F. 68 ff.); erst die neueste Gesetzgebung hatte die Ablösung
obligatorisch gemacht.