32 Einleitung. 8. 17.
Fertigung erforderlich war, konnten fortan giltig nur von einem
Notar abgeschlossen werden.)) Durch die Einführung der Civilproceß=
Ordnung mit Gesetz vom 29. April 1869 sind auch diejenigen
Wirkungen der Siegelmäßigkeit, welche sich auf das Streitver-
fahren vor Gericht bezogen, ebenfalls erloschen und es bleiben
daher fortan nur soche Rechte bestehen, welche etwa das bestehende
Civilrecht dem Siegelmäßigen eingeräumt hat.s)
§. 17.
3) Die Gemeindeverhältnisse und die Staatsverfassung.
1) Die Verhältnisse der Ortsgemeinden (Land= und Stadt-
gemeinden) behielten innerhalb des betreffenden Zeitraums in der
Hauptsache diejenige Gestaltung bei, welche sie unmittelbar vor
der Erlassung der Verfassungsurkunde durch die Verordnung vom
17. Mai 1818 erhalten hatten. Die Revision derselben durch
das Gesetz vom 1. Juli 1834 hatte wesentlich nur zum Zwecke,
einzelne Punkte näher zu erläutern und Lücken zu ergänzen; zu
den wichtigeren Aenderungen derselben gehörte die veränderte Zu-
ständigkeit der Gemeinde-Behörden in Bezug auf das lokale
Stiftungsvermögen, indem ihnen die Verwaltung des Cultusver-
mögens abgenommen wurde. — Die neue Regelung der Ge-
meindeverhältnisse durch die Gemeinde-Ordnung von 29. April
1869 gehört dem dogmatischen Staatsrechte an.
Eine organische Entwicklung der inneren Verhältnisse des Landes
brachten die beiden Gesetze vom 28. Mai 1852, die Distrikts= und die
Landräthe betr., die Amtsbezirke der damaligen äußeren Verwaltungs-
behörden — der Landgerichte — und die der Mittel= oder
7) S. das Notariatsgesetz Art. 150 Abs. II. a. E. und Art. 16. Durch
dieses Gesetz ist u. A. auch das den Siegelmäßigen vorher zukommende
Recht der Beschreibung der Verlassenschaft (Beil. VIII. S§. 8 und 9) fortan
hinfällig geworden; denn das Recht Vermögensinventare zu errichten, steht
nur den Notaren zu (Art. 19 des Not.-Ges.)
8) Dahin gehört insbesondere die Bestimmung des bayer. Landrechts
Th. I. Cap. 5 §F. 5 Nr. 3, welche dem siegelmäßigen Vater auf Lebenszeit
den Genuß des Mutterguts seiner Kinder auch nach aufgehobener väterlicher
Gewalt einräumt. Wir wollen jedoch nicht verhehlen, daß auch die Fort-
dauer solcher Rechte im Hinblick auf den Art. 7 des angeführten Grund-
lagengesetzes erheblichen Bedenken unterliege.