34 Einleitung. 8. 18.
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister
vom 4. Juni 1848, das seine Ergänzung in dem Gesetze
vom 30. März 1850 findet, durch welches die Zusammen-
setzung des bei Anklagen gegen Minister zur Entscheidung
berufenen Staatsgerichtshofes und das dabei zu beobachtende
Verfahren genauer geregelt wird.5)
1) Die bestehende Gerichtsver fassung erfuhr eine wesent-
liche Verbesserung; man nahm den Gerichten eine Reihe
von Geschäften ab,56) welche nicht die Rechtsprechung zum
Inhalte haben, und wies dieselben an andere, dafür mehr
geeignete Behörden oder rief solche erst in's Leben. Mit-
telbar äußerte diese Aenderung der Gerichtsverfassung auch
ihren Einfluß auf das Aemter-System überhaupt. Be-
sonders wichtige Veränderungen erfolgten im Interesse der
Strafrechtspflege — durch die Einführung von Schwur-
gerichten, des öffentlichen, mündlichen Verfahrens, der
Staatsanwaltschaft u. a. — Die Quelle dieser Reformen
liegt hauptsächlich in dem Gesetze vom 4. Juli 1848,
die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsorgani-
sation 2c. betr.,!)) zu dessen Ausführung später verschiedene
einzelne Gesetze erlassen wurden, so abgesehen von den
beiden Strafgesetzbüchern vom 10. November 1861 insbes.
das Gesetz, die Gerichtsverfassung betr. vom 10. November
5) S. das erstere Gesetz in meiner Sammlung S. 111, das zweite
im Gesetzblatte v. 1849/50 S. 633.
5) Mittelbar hatte die durch das G.-Bl. Ablösungsgesetz vom 4. Juni
1848 verfügte Aufhebung der standes= und gutsherrl. Gerichtsbarkeit eine
erhebliche Verbesserung der Gerichtsverfassung zur Folge gehabt.
7) S. das Grundlagengesetz in meiner Sammlung S. 58 und das
Ger.-Verf.-Ges. S. 62; durch dieses ist das Gerichtsverfassungsgesetz v.
25. Juli 1850, dann das Gesetz v. 28. Mai 1852, einige Bestimmungen
über die Gerichtsverfassung in den Landestheilen diesseits des Rheins und
der größere Theil der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1856,
einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Ver-
fahren in den Landestheilen diesseits des Rheins betr. außer Wirksamkeit
gesetzt worden (die damals aufrecht erhaltenen Artikel wurden nachmals
durch die Prozeßordnung von 1869 ausgehoben).