Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

34 Einleitung. 8. 18. 
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister 
vom 4. Juni 1848, das seine Ergänzung in dem Gesetze 
vom 30. März 1850 findet, durch welches die Zusammen- 
setzung des bei Anklagen gegen Minister zur Entscheidung 
berufenen Staatsgerichtshofes und das dabei zu beobachtende 
Verfahren genauer geregelt wird.5) 
1) Die bestehende Gerichtsver fassung erfuhr eine wesent- 
liche Verbesserung; man nahm den Gerichten eine Reihe 
von Geschäften ab,56) welche nicht die Rechtsprechung zum 
Inhalte haben, und wies dieselben an andere, dafür mehr 
geeignete Behörden oder rief solche erst in's Leben. Mit- 
telbar äußerte diese Aenderung der Gerichtsverfassung auch 
ihren Einfluß auf das Aemter-System überhaupt. Be- 
sonders wichtige Veränderungen erfolgten im Interesse der 
Strafrechtspflege — durch die Einführung von Schwur- 
gerichten, des öffentlichen, mündlichen Verfahrens, der 
Staatsanwaltschaft u. a. — Die Quelle dieser Reformen 
liegt hauptsächlich in dem Gesetze vom 4. Juli 1848, 
die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsorgani- 
sation 2c. betr.,!)) zu dessen Ausführung später verschiedene 
einzelne Gesetze erlassen wurden, so abgesehen von den 
beiden Strafgesetzbüchern vom 10. November 1861 insbes. 
das Gesetz, die Gerichtsverfassung betr. vom 10. November 
5) S. das erstere Gesetz in meiner Sammlung S. 111, das zweite 
im Gesetzblatte v. 1849/50 S. 633. 
5) Mittelbar hatte die durch das G.-Bl. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 
1848 verfügte Aufhebung der standes= und gutsherrl. Gerichtsbarkeit eine 
erhebliche Verbesserung der Gerichtsverfassung zur Folge gehabt. 
7) S. das Grundlagengesetz in meiner Sammlung S. 58 und das 
Ger.-Verf.-Ges. S. 62; durch dieses ist das Gerichtsverfassungsgesetz v. 
25. Juli 1850, dann das Gesetz v. 28. Mai 1852, einige Bestimmungen 
über die Gerichtsverfassung in den Landestheilen diesseits des Rheins und 
der größere Theil der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1856, 
einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Ver- 
fahren in den Landestheilen diesseits des Rheins betr. außer Wirksamkeit 
gesetzt worden (die damals aufrecht erhaltenen Artikel wurden nachmals 
durch die Prozeßordnung von 1869 ausgehoben).
	        
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