Quellen und Hilfsmittel. §. 18. 35
1861 und das Notariatsgesetz von dem gleichen Datum.
Was insbesondere die Reform der Strafrechtspflege angeht,
so gründet sich dieselbe außer dem angeführten Grund-
lagen-Gesetz vorzugsweise auf das Gesetz die Einführung
der Schwurgerichte betr. vom 3. August 1848 und das
Gesetz, die Abänderungen des II. Theils des Strafgesetz-
buches von 1813 d. i. der Strafproceßordnung betr. vom
10. November 1848.5)
IV. Von den QOuellen und Hilfsmitteln des geltenden
Staatsrechts.
1) Die Ouellen.
§. 18.
a) Im Allgemeinen.
Als Quellen des derzeitigen bayerischen Staatsrechtes er-
scheinen:
1) Die Reichsver fassung, wie sie mit Reichsgesetz vom
16. April 1871 verkündet worden ist, und die mit ihr oder später
verkündeten und zu Reichsgesetzen erklärten Gesetze des vormaligen
norddeutschen Bundes; dann die nach Maßgabe der Reichsver-
fassung zu Stande gekommenen und im Reichsgesetzblatte publi-
cirten Reichsgesetze, sowie die in Gemäßheit der Vorschriften
der Reichsverfassung von den zuständigen Organen (Bundesrath,
Kaiser, Reichskanzler) erlassenen Verordnungen.
In den der Reichsgesetzgebung nicht übertragenen oder von
ihr noch nicht geregelten Angelegenheiten bildet die Hauptquelle
des bayerischen Verfassungsrechtes
2) Die Verfassungs-Urkunde vom 26. Mai 1818.
Sie besteht aus einer Einleitung, welche die Fundamentalsätze der
5) S. diese Gesetze im G.-Bl. v. 1848 S. 193 und 233 ff. — Zur
Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz gegenüber der Verwaltung schuf
das Gesetz die Competenzconflikte betr. v. 18. Mai 1850 einen selbständigen
Gerichtshof, berufen die Competenzconflikte zwischen Gerichten und Verw.=
Behörden zu entscheiden (s. das Gesetz im G.-Bl. v. 1850 S. 161 ff.).
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