Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

VI Vorwort zur vierten Auflage. 
jüngsten Vergangenheit wissenschaftlich zu sichten und dem Leben 
zuzuführen, mich in der Lage sehe, zu einer neuen Bearbeitung 
des baherischen Staatsrechtes schreiten zu können. Ich kann es 
dahin gestellt sein lassen, ob die Gesetzgebung in der nächsten Zeit 
größere Ergebnisse erzielen werde; jedenfalls ist es für die Theorie 
und die Praxis wo nicht unbedingt nothwendig, so doch sicher 
höchst wünschenswerth, einmal auch stille zu stehen, den Blick auf 
das Geschaffene zu richten und dasselbe mit dem Alten in Ein— 
klang zu setzen. Es dürfte dadurch auch der Zukunft vorgearbeitet 
werden, indem sich bei einer solchen Betrachtung ergeben wird, 
wo etwa Lücken auszufüllen oder Disharmonien auszugleichen sind. 
Im Uebrigen habe ich bei der Bearbeitung der neuen Auflage 
dieselbe Methode befolgt, wie bei den früheren Auflagen; ich will 
ein „Lehrbuch“ schreiben, das den positiven Stoff möglichst voll- 
ständig in systematischer Ordnung darstellt, die geschichtliche und 
allgemein wissenschaftliche Begründung und Erläuterung der Sätze 
bleibt in der Regel dem mündlichen Vortrage vorbehalten. Nur 
in einzelnen besonders wichtigen und bestrittenen Fragen bin ich 
von dieser Methode etwas abgewichen. Daß die Darstellung nicht 
ganz ungeeignet erscheine, auch dem Bedürfnisse des Pratikers 
abzuhelfen, darf ich aus dem Umstande schließen, daß bereits drei 
Auflagen des Lehrbuchs vergriffen sind, und eine vierte1) nöthig 
geworden ist. Ich kann nur wünschen, daß diese mit dem gleichen 
Wohlwollen aufgenommen und beurtheilt werde, als die früheren. 
  
1) Mit Hinzurechnung des im Jahre 1847 in Würgburg erschienenen 
Leitfadens zu Vorlesungen über bayerisches Verfassungsrecht, der übrigens 
357 Seiten umfaßt, ist vorliegende Bearbeitung die fünfte Auflage des 
bayerischen Verfassungsrechtes. 
München, am Tage vor Weihnachten 1869. 
Der Verfasser.
	        
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