Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

36 Einleitung. 8. 18. 
bayerischen Verfassung kurz bezeichnet, und aus zehn aufeinander- 
folgenden Titeln, die ihrerseits wieder in Paragraphen zerfallen.) 
Der Haupturkunde sind zehn Beilagen (Edicte), welche sich auf 
Gegenstände der Titel IV, V und VI derselben beziehen, und der 
II. Beilage zwei Anhänger) beigefügt, welche zusammen die Ver- 
fassungsurkunde im weiteren Sinne des Wortes bilden. Für die 
Pfalz kommt zudem der königl. Beschluß vom 5. October 18183) 
als Quelle in Betracht. 
3) Diejenigen früheren bayerischen Gesetze, Verordnungen 
U. s. w., welche entweder die Verfassungsurkunde ausdrücklich 
als noch giltig bezeichnet hat,1) oder auf deren Vorschriften sie 
selbst ihre Bestimmungen baut,5) oder welche doch weder direct 
noch indirect durch sie aufgehoben sind.ö) 
4) Die seit dem Erscheinen der Verfassungsurkunde erlassenen 
Gesetze,'!)) Verordnungeng) und sonstigen allgemeinen Er- 
1) Ueber die Ausgaben der Verf.-Urk. s. v. Moy, Lehrb. Bd. I. S. 32. 
2) Nämlich das Concordat mit dem päpstl. Stuhle vom 5. Juni 1817 
und das Edict über die inneren kirchlichen Angelegenheiten der protestant. 
Gesammtgemeinde. 
3) Vergl. Amtsblatt für die Pfalz vom J. 1818 S. 847 und bei 
Siebenpfeiffer, Handb. der Verf., Gerichtsordnung und Verwaltung 
Rheinbayerns. Bd. I. S. 118. 
4) Vergl. Tit. II. §S. 8, Tit. IV. I§S# 6, 8, 9; Edict IV. S§. 52, 65; 
Ed. VI. §. 136; Ed. IX. §. 20. 
5) Zu den Gesetzen der letzteren Art gehörte bisher insbesondere die 
Verordnung vom 17. Mai 1818 über Verfassung und Verwaltung der 
Gemeinden — das Gemeinde-Edict — revidirt durch Gesetz vom 
1. Juli 1834, daher jetzt revidirtes Gemeinde-Edict — wozu 
später noch die Verordnung vom 5. Aug. 1818, die Gemeinde-Wahlordnung 
betr., kam (s. diese Gesetze in H. B. II. S. 1 ff.). 
6) Vergl. Dresch, Grundzüge 2c. §. 3. Nr. 3 not. e. 
7) D. h. Vorschriften, zu deren Erlassung das Gutachten des Staats- 
raths erholt, die Zustimmung des Landtags erfolgt und des Königs Sanction 
ertheilt ist. Sie sind zu finden in dem seit 1818 erscheinenden Gesetzblatt 
(vergl. oben §. 3 Note 5), und es sind darunter sowohl die einfachen als 
die Verfassungs-Gesetze begriffen. 
8) D. h. Vorschriften, welche der König ohne Theilnahme der Stände 
(wenn auch vielleicht nach Anhörung des Staatsrathes) erläßt. Sie werden 
im Regierungsblatt publicirt.
	        
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