Die obersten Reichsbehörden. §. 240. 621
gesetz v. 27. Juni 1873.5)
c) Der General-Postmeister, dem die Leitung der Ver-
waltung der Post= und der Telegraphenanstalt, soweit diese
dem Reiche eignet ) unter Verantwortlichkeit des Reichs-
kanzlers zukommt.))
d) Die Verwaltung des Invalidenfonds auf Grund des Reichs-
gesetzes vom 23. Mai 1873, und
e) der Rechnungshof zur Controle des gesammten Haushalts
des Reichs, als welcher zur Zeit die preußische Oberrech-
nungskammer in Potsdam fungirt.
f) Als eine direct dem Reichskanzler unterstellte Reichs-
anstalt ist schließlich noch die Reichsbank zu nennen. 8)
Alle übrigen, hier nicht ausgeschiedenen Verwaltungsge-
schäfte werden vom Reichskanzleramte besorgt, das sich hiefür in
Sectionen oder Referate gliedert.#)
5) S. dasselbe im R. G. Bl. S. 164 und in meiner Samml. Suppl. II.
S. 93.
6) Wegen Bayern und Württemberg s. oben S. 226 Z. 2.
7) In Unterordnung unter den General-Postmeister werden die Ange-
legenheiten der Post von dem General-Postamt, die der Telegraphenanstalt
durch das General-Telegraphenamt besorgt; zu welchem Ende das ihnen
unterstehende Reichsgebiet in 40 Bezirke mit je einer Oberpostdirection ge-
theilt ist. Den Oberdirectionen sind dann die eigentlichen Betriebsämter
(Post-Aemter, Postagenturen) untergeben.
8) Es scheint uns nicht angemessen, sie als eine „Neichsbehörde“ zu
bezeichnen; als solche erscheinen in Bezug auf die Bank das Reichs-Bank-
directorium zur Verwaltung derselben und das Bank-Curatorium zur Uebung
der staatlichen Aufsicht.
?") Als solche werden zur Zeit in dem oben angeführten „Handbuche des
deutschen Reichs für 1877“ aufgezählt: 1) die Reichshauptkasse; 2) die Ver-
waltung des Reichskriegsschatzes; 3) Reichsschulden-Commission; 4) Reichs-
schulden-Verwaltung; 5) Reichsbevollmächtigte und Stationscontroleure;
6) Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau; 7) Reichscommissarius für das Aus-
wanderungswesen; 8) Reichsprüfungs-Inspectoren; 9) Reichsschiffvermessungs-
Inspectoren; 10) das Bundesamt für das Heimatwesen; 11) die Disciplinar=
behörden; 12) das statistische Amt; 13) die Normaleichungs-Commission;
14) das Gesundheitsamt; 15) die Reichs-Rayon-Commission. Wegen der
Competenz der Z. 10 und 13 in Bezug auf Bayern s. oben F. 226).