Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

622 Siebentes Buch. 8. 240. 
3) Die Kriegsmarine des Reichs hat ihren besonderen Chef 
(Admiral), der den Oberbefehl nach den Anordnungen des Kaisers, 
die Verwaltung unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers 
führt und die Gerichtsbarkeit und die Disciplinarstrafgewalt über 
die Marine übt. 10) 
10) Ihm sind auch die Special-Bildungsanstalten, wie z. B. die 
Marine-Akademie und die Marine-Schule in Kiel, die deutsche Seewarte in 
Hamburg untergeordnet. — Wegen der Organe für die Verwaltung der 
Militär-Angelegenheiten, welche nicht durch „Reichsbehörden“ besorgt wird, 
und von welcher daher hier abgesehen wird s. Laband a. a. O. S. 298.
	        
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