Quellen und Hilfsmittel. §. 20. 43
habirt. Von da an war das Concordat. für beide
Contrahenten (völkerrechtlich) verbindlich.5) Allein
solange dasselbe nicht publicirt war, konnten da-
raus für die Unterthanen Bayerns weder Pflich-
ten noch Rechte entstehen.6) Dieß folgt einerseits
aus der Natur der Sache, und andererseits aus dem
Inhalte des Concordats selbst, dessen 18. Art. aus-
drücklich bestimmt: „Se. Majestät werden die
gegenwärtige Uebereinkunft als Staatsgesetz erklären.“
Denn aus Quellen, die rechtlich noch nicht existiren
und von den Unterthanen nicht gekannt sind, kann
wohl kein Recht und keine Pflicht abgeleitet werden.
8) Zugleich mit der Verfassungsurkunde ward das Con-
cordat publicirt, und von da an war es, so weit es
publicirt war, ein „Staatsgesetz“ geworden, welches
die Unterthanen Bayerns verpflichtete. In welcher
Weise und in welchem Umfange dem Concordat diese
verbindliche Kraft zukommt, das ist nach der Art
der Publication und dem Inhalte der Publications=
formel zu beurtheilen. Im letzten Paragraphen des
II. (Religions-) Edictes bestimmt aber der König:
a„dieses allgemeine Staatsgrundgesetz bestimmt, in
Ansehung der Religionsverhältnisse der verschiedenen
Kirchengesellschaften, ihre Rechte und Verbindlichkeiten
gegen den Staat, die unveräußerlichen Majestäts-
5) Ueber Concordate im Allgemeinen vergl. Dr. Sarwey, die rechtl.
Natur der Concordate in der Zeitschrift für Kirchenrecht von Dr. Rich. Dove,
Bd. II. S. 437 ff.; Bd. III. S. 267 und Hübler, zur Reform der Lehre
von der rechtl. Natur der Concordate in ders. Zeitschr. Bd. III. S. 404;
dann Aug. Bornagius über die rechtl. Natur der Concordate nebst Prüfung
der in dieser Beziehung aufgestellten Theorien. Leipzig 1870. 8. (Preis-
schrift v. Giessen).
6) Es wurde auch behauptet, „das Concordat habe vom Momente
des Abschlusses an stillschweigend die einem absoluten Monarchen gehorchen-
den bayer. Unterthanen von selbst verpflichtet" (Concordat u. Conslitutions=
Eid der Katholiken in Bayern, Augsb. 1847. S. 52). Daß diese Theorie
unter Juristen irgend einen Anhang finden werde, steht wohl nicht zu be-
fürchten.