Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Quellen und Hilfsmittel. §. 20. 43 
habirt. Von da an war das Concordat. für beide 
Contrahenten (völkerrechtlich) verbindlich.5) Allein 
solange dasselbe nicht publicirt war, konnten da- 
raus für die Unterthanen Bayerns weder Pflich- 
ten noch Rechte entstehen.6) Dieß folgt einerseits 
aus der Natur der Sache, und andererseits aus dem 
Inhalte des Concordats selbst, dessen 18. Art. aus- 
drücklich bestimmt: „Se. Majestät werden die 
gegenwärtige Uebereinkunft als Staatsgesetz erklären.“ 
Denn aus Quellen, die rechtlich noch nicht existiren 
und von den Unterthanen nicht gekannt sind, kann 
wohl kein Recht und keine Pflicht abgeleitet werden. 
8) Zugleich mit der Verfassungsurkunde ward das Con- 
cordat publicirt, und von da an war es, so weit es 
publicirt war, ein „Staatsgesetz“ geworden, welches 
die Unterthanen Bayerns verpflichtete. In welcher 
Weise und in welchem Umfange dem Concordat diese 
verbindliche Kraft zukommt, das ist nach der Art 
der Publication und dem Inhalte der Publications= 
formel zu beurtheilen. Im letzten Paragraphen des 
II. (Religions-) Edictes bestimmt aber der König: 
a„dieses allgemeine Staatsgrundgesetz bestimmt, in 
Ansehung der Religionsverhältnisse der verschiedenen 
Kirchengesellschaften, ihre Rechte und Verbindlichkeiten 
gegen den Staat, die unveräußerlichen Majestäts- 
  
  
5) Ueber Concordate im Allgemeinen vergl. Dr. Sarwey, die rechtl. 
Natur der Concordate in der Zeitschrift für Kirchenrecht von Dr. Rich. Dove, 
Bd. II. S. 437 ff.; Bd. III. S. 267 und Hübler, zur Reform der Lehre 
von der rechtl. Natur der Concordate in ders. Zeitschr. Bd. III. S. 404; 
dann Aug. Bornagius über die rechtl. Natur der Concordate nebst Prüfung 
der in dieser Beziehung aufgestellten Theorien. Leipzig 1870. 8. (Preis- 
schrift v. Giessen). 
6) Es wurde auch behauptet, „das Concordat habe vom Momente 
des Abschlusses an stillschweigend die einem absoluten Monarchen gehorchen- 
den bayer. Unterthanen von selbst verpflichtet" (Concordat u. Conslitutions= 
Eid der Katholiken in Bayern, Augsb. 1847. S. 52). Daß diese Theorie 
unter Juristen irgend einen Anhang finden werde, steht wohl nicht zu be- 
fürchten.
	        
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