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rechte des Regenten, und die jedem Unterthan zuge-
sicherte Gewissensfreiheit und Religionsausübung.
In Ansehung der übrigen inneren Kirchenange-
legenheiten sind die weiteren Bestimmungen in
Beziehung auf die katholische Kirche in dem mit dem
päpstlichen Stuhl abgeschlossenen Concordat vom 5.
Juni 1817 enthalten.“
Es ward also das Concordat nicht schlechthin und unbe-
schränkt für verbindlich erklärt, nicht der ganze Inhalt des Con-
cordats zum Staatsgesetz erhoben, sondern nur jener Theil des-
selben, der sich auf die übrigen, d. h. die im Edict nicht nor-
mirten Gegenstände bezieht.!)) Wenn eine Concordatsbestimmung
im Widerspruche mit den Bestimmungen des Edictes steht,
so kann daher nur die letztere angewendet werden, da der
ersteren rechtlich eine gesetzliche Kraft nicht zukommt.s) Verfügt
das Edict eine Beschränkung oder eine Modification der all-
gemeinen Sätze des Concordats, so können dieselben auch nur
in dieser beschränkten und modificirten Weise zur Anwendung
kommen.
Um die über das Verhältniß des Concordats zum Religions--
7) Ob der König durch diese Publication der Verpflichtung, welche ihm
der Art. 18 des Concordats auferlegt, vollkommen genügt habe, ist eine
völkerrechtliche, keine staatsrechtliche Frage. — Eine nahe liegende Ana-
logie aus dem alten Bundesrecht beweist die Richtigkeit unserer Ansicht. (S.
oben Note 3). Ob die bayer. Regierung, wenn sie einen Bundesbeschluß
nicht publicirte, ihren Bundespflichten genügt habe, oder nicht, ändert an
der staatsrechtlichen Frage nichts.
5) Die entgegengesetzte Ansicht s. bei v. Moy, Lehrb. Bd. I. S. 345
und S. 349. Vergl. meine Bemerkungen darüber in den krit. Jahrb. für
die d. Rechtswissenschaft 1847. Heft 1. S. 59 ff. Unserer Ansicht ist: Henner,
die kathol. Kirchenfrage in Bayern. Würzburg 1854. 8. Neuerlich ist die
Moy'sche Ansicht wieder vertreten worden in der mit rohen Ausfällen gegen
den Verfasser dieses Buches gewürzten Broschüre von Dr. M. A. Strodl,
über Concordate, deren internationale und kirchl. Bedeutung im Allgemeinen,
über das bayer. und österr. Concordat insbesondere. Schaffhausen 1868. 8.
Hier wird auch der Vorwurf des Treubruchs gegen König Max wieder er-
hoben, wobei indeß kluger Weise verschwiegen wird, wie man des Königs Hand-
lungsweise charakterisiren müßte, hätte er 1817 sein Wort, das er bei Abschluß
der Bundesakte im J.1815 feierlich gegeben, 1817 wieder zurückgenommen.