Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

44 Einleitung. F. 20. 
rechte des Regenten, und die jedem Unterthan zuge- 
sicherte Gewissensfreiheit und Religionsausübung. 
In Ansehung der übrigen inneren Kirchenange- 
legenheiten sind die weiteren Bestimmungen in 
Beziehung auf die katholische Kirche in dem mit dem 
päpstlichen Stuhl abgeschlossenen Concordat vom 5. 
Juni 1817 enthalten.“ 
Es ward also das Concordat nicht schlechthin und unbe- 
schränkt für verbindlich erklärt, nicht der ganze Inhalt des Con- 
cordats zum Staatsgesetz erhoben, sondern nur jener Theil des- 
selben, der sich auf die übrigen, d. h. die im Edict nicht nor- 
mirten Gegenstände bezieht.!)) Wenn eine Concordatsbestimmung 
im Widerspruche mit den Bestimmungen des Edictes steht, 
so kann daher nur die letztere angewendet werden, da der 
ersteren rechtlich eine gesetzliche Kraft nicht zukommt.s) Verfügt 
das Edict eine Beschränkung oder eine Modification der all- 
gemeinen Sätze des Concordats, so können dieselben auch nur 
in dieser beschränkten und modificirten Weise zur Anwendung 
kommen. 
Um die über das Verhältniß des Concordats zum Religions-- 
7) Ob der König durch diese Publication der Verpflichtung, welche ihm 
der Art. 18 des Concordats auferlegt, vollkommen genügt habe, ist eine 
völkerrechtliche, keine staatsrechtliche Frage. — Eine nahe liegende Ana- 
logie aus dem alten Bundesrecht beweist die Richtigkeit unserer Ansicht. (S. 
oben Note 3). Ob die bayer. Regierung, wenn sie einen Bundesbeschluß 
nicht publicirte, ihren Bundespflichten genügt habe, oder nicht, ändert an 
der staatsrechtlichen Frage nichts. 
5) Die entgegengesetzte Ansicht s. bei v. Moy, Lehrb. Bd. I. S. 345 
und S. 349. Vergl. meine Bemerkungen darüber in den krit. Jahrb. für 
die d. Rechtswissenschaft 1847. Heft 1. S. 59 ff. Unserer Ansicht ist: Henner, 
die kathol. Kirchenfrage in Bayern. Würzburg 1854. 8. Neuerlich ist die 
Moy'sche Ansicht wieder vertreten worden in der mit rohen Ausfällen gegen 
den Verfasser dieses Buches gewürzten Broschüre von Dr. M. A. Strodl, 
über Concordate, deren internationale und kirchl. Bedeutung im Allgemeinen, 
über das bayer. und österr. Concordat insbesondere. Schaffhausen 1868. 8. 
Hier wird auch der Vorwurf des Treubruchs gegen König Max wieder er- 
hoben, wobei indeß kluger Weise verschwiegen wird, wie man des Königs Hand- 
lungsweise charakterisiren müßte, hätte er 1817 sein Wort, das er bei Abschluß 
der Bundesakte im J.1815 feierlich gegeben, 1817 wieder zurückgenommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.