Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Quellen und Hilfsmittel. F. 21. 47 
selben zum Behufe der Auslegung zu benützen sind. Zu diesen 
Hilfsmitteln gehören insbesondere: 
a) für die Reichsverfassung, ihre Auslegung und An- 
wendung sind diejenigen Urkunden und Verhandlungen 
wichtig, welche über ihre Entstehung und Fortbildung bis 
1871 Aufschluß geben,3) für die Reichsgesetze die Urkunden 
und Akten des Reichstages und die Berichte über dessen 
Verhandlungen. 
b) Für die bayerische Verfassungsurkunde die Protokolle der 
zur Revision der Verfassung vom Jahr 1808, resp. zur 
Berathung der Verfassungs-Urkunde vom 26. Mai 1818 
in den Jahren 1815 und 1818 gehaltenen Conferenzen, 
welche aber bis jetzt noch nicht officiell veröffentlicht sind. 
c) Für die seit dem Erscheinen der Verfassungs-Urkunde er- 
lassenen Verfassungs= und einfachen Gesetze sind die 
Protokolle der Kammern und ihre Beilagen 
wichtige Behekfe. Die Motive, welche die Regierung bei 
der Vorlage der Gesetzentwürfe mittheilt, die Discussionen 
13. u. 14. Band „die im Königreich Bayern geltenden Gesetze des 
deutschen Reiches sammt den hiezu ergangenen Vollzugsbestimmungen“ 
enthält. 
e)Meine Sammlung der bayer. Verf.-Gesetze, II. A. München 1869. 8., 
die sich auf die Zusammenstellung der für das Verfassungsrecht im 
materiellen Sinne wichtigsten Quellen beschränkt. Wegen der Supple- 
mente hiezu s. oben F. 19 Note 10. 
f) Dr. Siebenpfeiffer, Handbuch der Verfassung, Gerichtsordnung 
und gesammten Verwaltung Rheinbayerns. Neustadt 1831—33. 
5 Bde. 8. Fortgesetzt von Luttringshausen, Speyer 1846. 2. Bde. 8. 
2) S. einen Ueberblick über die Entstehung der Reichs-Verf. in der 
Einleitung zu dem I. Supplement meiner Sammlung der Verf.-Ges. S. 
3— 16, dann aber insbes. das alle anderen ersetzende Sammelwerk „Ma- 
terialien der deutschen Reichsverfassung, Sammlung sämmtlicher auf die 
R.-Verf., ihre Entstehung und Geltung bezüglichen Urkunden und Verhand- 
lungen einschl. insbesondere derjenigen des constituirenden nordd. Reichstags 
1867 v. Dr. E. Bezold. 3 Bde. B. 8. Berlin 1873 mit einem alphab. 
Sprach= und Sachregister, nebst 2 Congruenz-Registern. Vergl. auch La- 
band, Staatsv. des deutschen Reichs. B. I. Tübingen 1876. S. 37 ff. 
4) Der Reichstag veröffentlicht über seine Verhandlungen in jeder 
Sitzungsperiode stenographische Berichte, welchen die an ihn gelangten Vor- 
lagen, Eingaben u. a. Aktenstücke als „Anlagen“ beigegeben sind.
	        
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