Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Vom Lande. F. 23. 51 
Die Gränzen des bayer. Gebietes sind zum Theil — im 
Süden und Osten — Gränzen gegen das Ausland, theils Binnen- 
gränzen — ein Unterschied, der wichtige rechtliche Folgen nach sich 
zieht; eine Veränderung der Gränzen der Art ist nur mit Willen 
bezw. Zustimmung des Reiches zulässig, während die Binnen- 
gränzen von den betheiligten Einzelstaaten ohne Concurrenz der 
Reichsgewalt verändert werden können.) 
g. 23. 
II. Qkechtliche Ligenschaften desselben. 
1) Das bayer. Staatsgebiet bildet einen Bestandtheil des 
deutschen Bundesgebietes; es kommen daher demselben alle die 
Vortheile zu, welche die Folgen des Bundesverhältnisses sind,) 
und es ruhen anderseits diejenigen Verbindlichkeiten auf demselben, 
welche sich aus der Reichsverfassung ergeben, soweit nicht diese 
selbst oder die ihr vorausgegangenen Verträge eine Ausnahme 
machen und Bayern ein Sonderrecht einräumen.2:) 
Anderen Bundesstaaten steht ohne Zustimmung Bayerns die 
Ausübung von Hoheitsrechten innerhalb des bayer. Gebiets oder 
über dasselbe nur dann und in soweit zu, als sie ihnen durch 
Reichsgesetze gestattet ist.s) — Fremden Mächten kommt eine solche 
Hafen-Ordnung für den Bodensee betr. (R.-Bl. v. 1868 S. 385) 
zu Grunde. 
7) Vergl. die näheren Ausführungen bei Laband a. a. O. I. F. 21. 
(S. 186 ff.) 
1) S. die Einleitung zur Reichsverfassung, welche als einen der Zwecke 
des Bundes „den Schutz des Bundesgebietes“ bezeichnet; eine Consequenz s. 
in Art. 11 Abs. II der Reichsverf. 
2) Als solche auf dem Gebiete ruhende Lasten erscheinen z. B. die 
Reichsfestungen (Germersheim, Ingolstadt, Neu-Ulm). Wegen der Anlage 
neuer Festungen statuirt der Versailler Vertrag Abschn. III § 5 Z. V zu Gunsten 
Bayerns eine Ausnahme von der R.-Verf. Art. 65 (m. Samml. Suppl. I. 
S. 32 u. 66). Ferner gehören hieher die Beschränkungen des Grundeigen- 
thums in der Umgebung von Reichsfestungen, welche das Reichs-(Rayon-) 
Gesetz v. 21. Dez. 1871 (R.-G.-Bl. v. 1871 S. 459 ff.) regelt. 
3) S. z. B. d. N.-Ges. über die Rechtshilfe S§. 30 (m. Samml. Suppl. 
I. S. 118), dann das R.-Ges. über die Gerichtsverf. v. 27. Jän. 1877 
§. 167 u. 168 (Suppl. II. S. 68). 
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