Vom Lande. F. 23. 51
Die Gränzen des bayer. Gebietes sind zum Theil — im
Süden und Osten — Gränzen gegen das Ausland, theils Binnen-
gränzen — ein Unterschied, der wichtige rechtliche Folgen nach sich
zieht; eine Veränderung der Gränzen der Art ist nur mit Willen
bezw. Zustimmung des Reiches zulässig, während die Binnen-
gränzen von den betheiligten Einzelstaaten ohne Concurrenz der
Reichsgewalt verändert werden können.)
g. 23.
II. Qkechtliche Ligenschaften desselben.
1) Das bayer. Staatsgebiet bildet einen Bestandtheil des
deutschen Bundesgebietes; es kommen daher demselben alle die
Vortheile zu, welche die Folgen des Bundesverhältnisses sind,)
und es ruhen anderseits diejenigen Verbindlichkeiten auf demselben,
welche sich aus der Reichsverfassung ergeben, soweit nicht diese
selbst oder die ihr vorausgegangenen Verträge eine Ausnahme
machen und Bayern ein Sonderrecht einräumen.2:)
Anderen Bundesstaaten steht ohne Zustimmung Bayerns die
Ausübung von Hoheitsrechten innerhalb des bayer. Gebiets oder
über dasselbe nur dann und in soweit zu, als sie ihnen durch
Reichsgesetze gestattet ist.s) — Fremden Mächten kommt eine solche
Hafen-Ordnung für den Bodensee betr. (R.-Bl. v. 1868 S. 385)
zu Grunde.
7) Vergl. die näheren Ausführungen bei Laband a. a. O. I. F. 21.
(S. 186 ff.)
1) S. die Einleitung zur Reichsverfassung, welche als einen der Zwecke
des Bundes „den Schutz des Bundesgebietes“ bezeichnet; eine Consequenz s.
in Art. 11 Abs. II der Reichsverf.
2) Als solche auf dem Gebiete ruhende Lasten erscheinen z. B. die
Reichsfestungen (Germersheim, Ingolstadt, Neu-Ulm). Wegen der Anlage
neuer Festungen statuirt der Versailler Vertrag Abschn. III § 5 Z. V zu Gunsten
Bayerns eine Ausnahme von der R.-Verf. Art. 65 (m. Samml. Suppl. I.
S. 32 u. 66). Ferner gehören hieher die Beschränkungen des Grundeigen-
thums in der Umgebung von Reichsfestungen, welche das Reichs-(Rayon-)
Gesetz v. 21. Dez. 1871 (R.-G.-Bl. v. 1871 S. 459 ff.) regelt.
3) S. z. B. d. N.-Ges. über die Rechtshilfe S§. 30 (m. Samml. Suppl.
I. S. 118), dann das R.-Ges. über die Gerichtsverf. v. 27. Jän. 1877
§. 167 u. 168 (Suppl. II. S. 68).
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