52 Erstes Buch. 8. 23.
Einwirkung — eine Staatsdienstbarkcit — nur unter der Voraus-
setzung zu, daß sie durch Vertrag zugestanden ist.)
2) Das bayerische Staatsgebiet ist ein einheitliches untheil-
bares Ganzes. Es muß daher stets unter einem Regenten
vereinigt seinö) (äußere Untheilbarkeit), und eine und dieselbe
Verfassung und Gesetzgebung soll in allen Theilen im Innern
herrschen 6) (innere Untheilbarkeit). Modificationen des zuletztge-
nannten Princips fließen insbesondere
a) aus dem oben (§. 15, 1) erwähnten königlichen Beschluß
vom 5. Oktober 1818 (für die Pfalz);
b) aus der Verschiedenheit der Civilgesetze, welche zur Zeit
noch auch innerhalb des rechtsrheinischen Gebietes gelten.
3) Dasselbe ist unveräußerlich, d. h. es ist in seiner
Integrität zu erhalten. Jede Handlung, welche eine Ver-
äußerung des Staatsgebiets enthält, ist daher nichtig.7!) Aus-
nahmsweise ist die Veräußerung zulässig:
a) wenn der Regent innerhalb der Gränzen des ihm zustehen-
den Regierungsrechts nach dem Zweck und zur Wohlfahrt
des Staates darüber verfügt,
4) Diejenigen älteren Verbindlichkeiten dieser Art, welche Folge des Bun-
desvertrags v. 1815 waren, wie z. B. die Militärstraßen (Etappenrecht) zu
Gunsten Oesterreichs sind mit dem Bunde erloschen; solche dagegen, welche
unabhängig hievon durch Vertrag begründet waren, bestehen wohl auch jetzt
noch fort. Ob und in wie weit Bayern das Recht Verträge in Bezug auf
sein Gebiet abzuschließen auch seit 1871 noch besitze, davon wird später bei
der Erörterung der Competenz der Reichsgewalt und der Landesstaatsgewalt
zu handeln sein.
5) V.-U. Tit. III. §. 1 u. Tit. I. F. 1 verb. mit Tit. II. KE. 2.
6) Proöm, der V.-U. Abs. 6 Tit. 1 §. 2, Tit. VIII. §. 7. Gesichert
ist die äußere Untheilbarkeit durch Verf.-Urk. Tit. II. §. 2. Ueber die Ein-
theilung des Landes für die Zwecke der Verwaltung s. mein Verw.-R. §. 3.
7) Pragm. über die Unveräußerlichkeit der Staatsgüter v. 20. Okt.
1804. Nr. III. Handb. der Staatsverf. Bd. I. S. 216. V.-U. Tit. III.
§. 1. Handlungen der Unterthanen, welche darauf gerichtet sind, die Inte-
grität zu verletzen, werden als Staatsverbrechen bestraft. Strafgesetzbuch
Jetzt (1871): Deutsches Str.-G.-B. §. 81 Z. 3 u. 4. Vergl. zu Nr. 2