Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

52 Erstes Buch. 8. 23. 
Einwirkung — eine Staatsdienstbarkcit — nur unter der Voraus- 
setzung zu, daß sie durch Vertrag zugestanden ist.) 
2) Das bayerische Staatsgebiet ist ein einheitliches untheil- 
bares Ganzes. Es muß daher stets unter einem Regenten 
vereinigt seinö) (äußere Untheilbarkeit), und eine und dieselbe 
Verfassung und Gesetzgebung soll in allen Theilen im Innern 
herrschen 6) (innere Untheilbarkeit). Modificationen des zuletztge- 
nannten Princips fließen insbesondere 
a) aus dem oben (§. 15, 1) erwähnten königlichen Beschluß 
vom 5. Oktober 1818 (für die Pfalz); 
b) aus der Verschiedenheit der Civilgesetze, welche zur Zeit 
noch auch innerhalb des rechtsrheinischen Gebietes gelten. 
3) Dasselbe ist unveräußerlich, d. h. es ist in seiner 
Integrität zu erhalten. Jede Handlung, welche eine Ver- 
äußerung des Staatsgebiets enthält, ist daher nichtig.7!) Aus- 
nahmsweise ist die Veräußerung zulässig: 
a) wenn der Regent innerhalb der Gränzen des ihm zustehen- 
den Regierungsrechts nach dem Zweck und zur Wohlfahrt 
des Staates darüber verfügt, 
4) Diejenigen älteren Verbindlichkeiten dieser Art, welche Folge des Bun- 
desvertrags v. 1815 waren, wie z. B. die Militärstraßen (Etappenrecht) zu 
Gunsten Oesterreichs sind mit dem Bunde erloschen; solche dagegen, welche 
unabhängig hievon durch Vertrag begründet waren, bestehen wohl auch jetzt 
noch fort. Ob und in wie weit Bayern das Recht Verträge in Bezug auf 
sein Gebiet abzuschließen auch seit 1871 noch besitze, davon wird später bei 
der Erörterung der Competenz der Reichsgewalt und der Landesstaatsgewalt 
zu handeln sein. 
5) V.-U. Tit. III. §. 1 u. Tit. I. F. 1 verb. mit Tit. II. KE. 2. 
6) Proöm, der V.-U. Abs. 6 Tit. 1 §. 2, Tit. VIII. §. 7. Gesichert 
ist die äußere Untheilbarkeit durch Verf.-Urk. Tit. II. §. 2. Ueber die Ein- 
theilung des Landes für die Zwecke der Verwaltung s. mein Verw.-R. §. 3. 
7) Pragm. über die Unveräußerlichkeit der Staatsgüter v. 20. Okt. 
1804. Nr. III. Handb. der Staatsverf. Bd. I. S. 216. V.-U. Tit. III. 
§. 1. Handlungen der Unterthanen, welche darauf gerichtet sind, die Inte- 
grität zu verletzen, werden als Staatsverbrechen bestraft. Strafgesetzbuch 
Jetzt (1871): Deutsches Str.-G.-B. §. 81 Z. 3 u. 4. Vergl. zu Nr. 2
	        
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