Vom Lande. 8g. 23. 53
b) wenn zur Gränzberechtigung mit anderen deutschen Staa-
ten einzelne Theile gegen angemessene Aequivalente abge-
treten werden.)
Auch die Reichsgewalt ist nicht befugt, ohne Willen Bayerns das
Gebiet gleich viel mit welchen Rechtsfolgen zutheilen oder Theile davon
an Drittezu veräußern; eine Ausnahme hievonist nur zu machen, wenn
eine Gebietsabtretung zur Beendigung eines Reichskriegs im
Friedensschluß nöthig werden sollte.2)
4) Neue Gebietstheile zu erwerben, ist weder durch die
Reichs= noch durch die Landesverfassung ausgeschlossen. Solche
neu erworbene Gebietstheile kommen fortan in denselben Erbgang
wie die älteren; sie haben also von da an denselben Regenten
wie diese, und bilden staatsrechtlich mit ihnen Ein Ganzes. Ihre
inneren Verhältnisse, insbesondere ihre Gesetzgebung u. s. w.
bleiben dagegen in so lange verschieden und ihrer früheren Stel-
lung gemäß, als die bayer. Gesetzgebung nicht ausdrücklich da-
selbst eingeführt ist.1o) Auch ihre Verfassung wird aufrecht zu
bleiben haben, insofern sie bisher als ein besonderes Gemeinwesen
mit selbständiger Verfassung bestanden hatten; dagegen muß die
bayerische Verfassung sofort mit der Erwerbung für sie Gültig-
keit erlangen, wenn sie bisher bloß Theile eines größeren staats-
rechtlichen Ganzen waren. Zu Bestandtheilen des Bundesgebiets
u. 3 Fr. Chr. Ion. Fischer, die Untrennbarkeit und Unveräußerlichkeit
der Pfalzbayer. Erbländer. S. 1. 1786. 4.
8) V.-U. Tit. III. §. 6. Nr. 1 u. 2. Die übrigen Fälle v. J. 6
passen nicht hieher.
°) Vergl. Laband, a. a. O. I. S. 188. Eine Veräußerung von
Gebietstheilen an Bundesgenossen ist reichsrechtlich ohne Zustimmung des
Reichs zulässig.
10) Vergl. Weiß, System d. deutschen Staatsrechts. S. 438. Note a.
Der Satz bei Moy, Lehrb. Bd. I. S. 69 ist daher nicht genau. Einen
Beleg für unsere Ansicht enthält d. Gesetz v. 4 Juni 1848 (G.-Bl. S. 185),
und das was die Regierung als Motiv bei der Vorlage des Gesetzentwurfes
aussprach (s. Verhandlung der Kammer der Abg. Beil. B. III. S. 263 ff.),
womit noch das oben zu §. 22 Note 5 angef. Gesetz v. 16. Mai 1868
zu verbinden ist.