Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Vom Lande. 8g. 23. 53 
b) wenn zur Gränzberechtigung mit anderen deutschen Staa- 
ten einzelne Theile gegen angemessene Aequivalente abge- 
treten werden.) 
Auch die Reichsgewalt ist nicht befugt, ohne Willen Bayerns das 
Gebiet gleich viel mit welchen Rechtsfolgen zutheilen oder Theile davon 
an Drittezu veräußern; eine Ausnahme hievonist nur zu machen, wenn 
eine Gebietsabtretung zur Beendigung eines Reichskriegs im 
Friedensschluß nöthig werden sollte.2) 
4) Neue Gebietstheile zu erwerben, ist weder durch die 
Reichs= noch durch die Landesverfassung ausgeschlossen. Solche 
neu erworbene Gebietstheile kommen fortan in denselben Erbgang 
wie die älteren; sie haben also von da an denselben Regenten 
wie diese, und bilden staatsrechtlich mit ihnen Ein Ganzes. Ihre 
inneren Verhältnisse, insbesondere ihre Gesetzgebung u. s. w. 
bleiben dagegen in so lange verschieden und ihrer früheren Stel- 
lung gemäß, als die bayer. Gesetzgebung nicht ausdrücklich da- 
selbst eingeführt ist.1o) Auch ihre Verfassung wird aufrecht zu 
bleiben haben, insofern sie bisher als ein besonderes Gemeinwesen 
mit selbständiger Verfassung bestanden hatten; dagegen muß die 
bayerische Verfassung sofort mit der Erwerbung für sie Gültig- 
keit erlangen, wenn sie bisher bloß Theile eines größeren staats- 
rechtlichen Ganzen waren. Zu Bestandtheilen des Bundesgebiets 
u. 3 Fr. Chr. Ion. Fischer, die Untrennbarkeit und Unveräußerlichkeit 
der Pfalzbayer. Erbländer. S. 1. 1786. 4. 
8) V.-U. Tit. III. §. 6. Nr. 1 u. 2. Die übrigen Fälle v. J. 6 
passen nicht hieher. 
°) Vergl. Laband, a. a. O. I. S. 188. Eine Veräußerung von 
Gebietstheilen an Bundesgenossen ist reichsrechtlich ohne Zustimmung des 
Reichs zulässig. 
10) Vergl. Weiß, System d. deutschen Staatsrechts. S. 438. Note a. 
Der Satz bei Moy, Lehrb. Bd. I. S. 69 ist daher nicht genau. Einen 
Beleg für unsere Ansicht enthält d. Gesetz v. 4 Juni 1848 (G.-Bl. S. 185), 
und das was die Regierung als Motiv bei der Vorlage des Gesetzentwurfes 
aussprach (s. Verhandlung der Kammer der Abg. Beil. B. III. S. 263 ff.), 
womit noch das oben zu §. 22 Note 5 angef. Gesetz v. 16. Mai 1868 
zu verbinden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.