Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

58 Zweites Buch. F. 25. 
b) diejenigen, welche innerhalb des bayer. Gebietes ange- 
troffen werden, ohne daß ein anderes Vaterland für sie 
gefunden werden könnte, oder die erweislich früher das 
bayer. Indigenat besaßen, ohne später ein anderes er- 
worben zu haben.2) 
Die Fremden, d. h. die Angehörigen dritter Staaten, 
(Nichtbayern) gehören entweder 
a) einem anderen deutschen Staate an und sind sonach 
Bundes= oder Reichsangehörige, denen in Bayern 
ein gewisser Complex von Rechten durch die Reichsver- 
fassung (Art. 3) gesichert ist, oder 
b) sie sind Ausländer im engeren Sinne, d. i. solche, welche 
einem nicht im deutschen Reich begriffenen Staate ständig 
angehören.3) — Sie können vorübergehend oder in gewissen 
Beziehungen Unterthanen Bayerns werden, wenn sie sich 
a) in Bayern aufhalten, ohne den Willen zu haben hier zu 
— Der Ausdruck Staatsbürger hat seine eigenthümliche Bedeutung. Es ist 
daher die Bemerkung Zachariäss, deutsches Staatsr. 2. A. Bd. I. S. 395 
Note 1 hiernach zu berichtigen. — Nach v. Hermann's Beiträgen zur Sta- 
tistik S. 236 betrug die Bevölkerung i. J. 1849 die Summe von 4,520, 751, 
nach der Volkszählung v. 1858 4,615,748 Seelen. Die Volkszählung v. 
1864 ergab eine Bevölkerung von 4,807,440 — welche sich in Folge des 
Friedens vom 22. Aug. 1866 um 32,976 minderte, also 4,774,464 Seelen 
betrug; bei der Volkszählung von 1867 entziffert sich eine Gesammt- 
bevölkerung von 4, 824,421, 1871 von 4,863,450, 1875 von 5.024, 832 
Seelen. 
2) Ich zähle dazu einerseits die Findlinge im engeren Sinne, dann aber 
auch jene, welche von zwar bekannten, aber heimathlosen Eltern in Bayern 
geboren sind, oder welche sich da aufhalten. Vergl. den Staatsvertrag mit 
Preußen u. andern deutschen Staaten v. 15. Juli 1851 (R.-Bl. S. 1396 ff.) 
8) Mit Recht hat Mandry (Archiv für die civ. Pr. N. F. KX. S. 
279 ff.) darauf aufmerksam gemacht, daß in diesem Punkte eine weitere 
Unterscheidung zu machen sei zwischen solchen Ausländern, welche bis 1866 zum 
deutschen Bunde gehörten (wie die Oesterreicher u. Luxemburger) und solchen, 
welche anderen nicht deutschen Staaten angehören; die Verpflichtungen, welche 
der Abschn. II der Bundesakten v. 1815 in Bezug auf die rechtl. Stellung 
der Staatsangehörigen überh. oder einzelner Klassen derselben den Bun- 
desgenossen auferlegte, bestehen u. C. auch jetzt noch fort.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.