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4) Den Angehörigen eines der Mitglieder des alten deutschen
Bundes, welche nicht zum deutschen Reiche gehören, also den
Oesterreichern, Lichtensteinern, Luxemburgern, stehen auch jetzt
noch diejenigen Rechte zu, welche der Art. 18 der Bundesakte
den Unterthanen der Bundesstaaten zusichert!) vorausgesetzt, daß
in dem betreffenden Staate die Bundesakte überhaupt und der
Art. 18 insbesondere verkündet worden und dadurch für die Un-
terthanen desselben zur Geltung gelangt ist.3)
§. 27.
b) Der sonstigen Fremden.
Je nach den Gründen, aus welchen der Fremde, d. i. der
Nichtdeutsche, als Unterthan Bayerns in Betracht kommt, sind
auch die Normen verschieden, nach denen seine Stellung zu be-
urtheilen ist.
1) Diejenigen Fremden, welche sich in Bayern auphalten,l)
genießen im Allgemeinen den gesetzlichen Schutz in Ansehung ihrer
Person und ihres Vermögens in gleicher Weise wie die Inländer;
sie sind daher berechtigt, den Schutz der Gerichte und der sonstigen
Staatsbehörden gegen jede Verletzung, unter denselben Beding-
ungen wie diese, in Anspruch zu nehmen.2) Diese Gleichstellung
7) Diese Rechte sind bekanntlich: Die Befähigung Grundeigenthum zu
erwerben und das Recht den einheimischen Grundbesitzern in Bezug auf
Lasten gleichgehalten zu werden, dann das Recht der Auswanderung, wenn
ein anderer Bundesstaat den Auswanderer aufzunehmen bereit ist und die
Freiheit von Nachsteuer bei diesem Anlaße u. in sonstigen Fällen einer Ver-
mögensefxportation.
5) Aus den Erkenntnissen des österreich. Reichsgerichts, wie sie in der
Sammlung v. Hye uns vorliegen, erfahren wir, daß die Bundesakte in
Oesterreich nie kundgemacht worden ist !! (S. d. Sammlung v. Hye, Th. I
S. 259.)
1) Die Frage ob und unter welchen Bedingungen ihnen der Eintritt
und Aufenthalt gestattet werde, gehört dem Verwaltungsrechte an. Vergl.
deutsche Bundesakte Art. 14. Lit. C. Nr. 1 und den vorletzten Absatz,
dann mein Lehrb. des Verw.-R. §. 92 und das Gesetz über Heimat, Ver-
ehelichung und Aufenthalt v. 16. April 1868 Art. 50 (G.-Bl. S. 397).
2) Eine Ausnahme könnte nur begründet sein, wo das Recht zur Re-
torsion gegeben ist (s. Note 4). Will ein Fremder von seiner oder einer
dritten Regierung strafrechtlich verfolgt werden, so ist die Frage, ob die