Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

62 Zweites Buch. 8g. 286. 
4) Den Angehörigen eines der Mitglieder des alten deutschen 
Bundes, welche nicht zum deutschen Reiche gehören, also den 
Oesterreichern, Lichtensteinern, Luxemburgern, stehen auch jetzt 
noch diejenigen Rechte zu, welche der Art. 18 der Bundesakte 
den Unterthanen der Bundesstaaten zusichert!) vorausgesetzt, daß 
in dem betreffenden Staate die Bundesakte überhaupt und der 
Art. 18 insbesondere verkündet worden und dadurch für die Un- 
terthanen desselben zur Geltung gelangt ist.3) 
§. 27. 
b) Der sonstigen Fremden. 
Je nach den Gründen, aus welchen der Fremde, d. i. der 
Nichtdeutsche, als Unterthan Bayerns in Betracht kommt, sind 
auch die Normen verschieden, nach denen seine Stellung zu be- 
urtheilen ist. 
1) Diejenigen Fremden, welche sich in Bayern auphalten,l) 
genießen im Allgemeinen den gesetzlichen Schutz in Ansehung ihrer 
Person und ihres Vermögens in gleicher Weise wie die Inländer; 
sie sind daher berechtigt, den Schutz der Gerichte und der sonstigen 
Staatsbehörden gegen jede Verletzung, unter denselben Beding- 
ungen wie diese, in Anspruch zu nehmen.2) Diese Gleichstellung 
7) Diese Rechte sind bekanntlich: Die Befähigung Grundeigenthum zu 
erwerben und das Recht den einheimischen Grundbesitzern in Bezug auf 
Lasten gleichgehalten zu werden, dann das Recht der Auswanderung, wenn 
ein anderer Bundesstaat den Auswanderer aufzunehmen bereit ist und die 
Freiheit von Nachsteuer bei diesem Anlaße u. in sonstigen Fällen einer Ver- 
mögensefxportation. 
5) Aus den Erkenntnissen des österreich. Reichsgerichts, wie sie in der 
Sammlung v. Hye uns vorliegen, erfahren wir, daß die Bundesakte in 
Oesterreich nie kundgemacht worden ist !! (S. d. Sammlung v. Hye, Th. I 
S. 259.) 
1) Die Frage ob und unter welchen Bedingungen ihnen der Eintritt 
und Aufenthalt gestattet werde, gehört dem Verwaltungsrechte an. Vergl. 
deutsche Bundesakte Art. 14. Lit. C. Nr. 1 und den vorletzten Absatz, 
dann mein Lehrb. des Verw.-R. §. 92 und das Gesetz über Heimat, Ver- 
ehelichung und Aufenthalt v. 16. April 1868 Art. 50 (G.-Bl. S. 397). 
2) Eine Ausnahme könnte nur begründet sein, wo das Recht zur Re- 
torsion gegeben ist (s. Note 4). Will ein Fremder von seiner oder einer 
dritten Regierung strafrechtlich verfolgt werden, so ist die Frage, ob die
	        
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