§ 35a. Reichsverfassungsurkunde. II. Reichsgesetzgebung. 99
gebung 29) desselben unterliegen die nachstehenden Angelegen-
heiten: 30) 30)
1) Die Bestimmungen über die Freizügigkeit, Heimats= und
Niederlassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und
Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich
des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon
durch den Art. 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern
jedoch mit Ausschluß der Heimats= und Niederlassungs-
verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Aus-
wanderung nach außerdeutschen Ländern;
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke
des Reichs zu verwendenden Steuern;
3) die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichtssystems nebst
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fun-
dierten und unfundiertem Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigentums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Han-
dels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer
Flagge 81) zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer
Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestim-
mung im Artikel 46, und die Herstellung von Land= und
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des
allgemeinen Verkehrs;
* Das Wort „Gesetzgebung“ ist hier im weitesten Sinne und in der Art
aufzufassen, daß das Reich überhaupt die Befugnis zur Regelung der in Art. 4
aufgeführten Angelegenheiten hat, sei es durch Gesetz oder Verordnung od. kais.
Erlaß oder in einer anderen durch die Reichsverfassung vorgesehenen Weise. Vgl.
oben 8 27. S. 69.
30) Die Aufzählung des Art. 4 ist nicht erschöpfend. Es gibt noch andere
Sachen, welche der Reichsgesetzgebung speziell durch die Verfassung überwiesen
sind, z. B. Art. 3 Abs. 5, 11 Abs. 3, 35, 41, 45, 52, 54 Abs. 2, 68, 69, 75
Abs. 2, 76 Abs. 2 u. 78 d. Reichs-Verf. cfr. Anm. 62 und oben §§ 27 u.
28: die Reichsgesetzgebung. S. 69 ff.
soa) Die zu den einzelnen Ziffern des Art. 4 erlassenen Reichsgesetze u.
Reichsverordnungen, abgeschlossenen Staatsverträge s. Pröbst S. 16—51; Zorn S. 16
—36; und oben § 10 a. E. u. § 27 a. E. (lUebersicht der Reichsgesetze allein
in chronolog. Ordnung, ergänzt in jedem neuen Jahrgang: s. Termin-Kalender
für die bayer. Juristen, J. Schweitzer Verlag, München.)
*1) Zu Ziff. 7: Vgl. Ges. v. 25. Okt. 1867 betr. die Nationalität der
Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundes-(Reichs-)Flagge
Web. 7, 105 f. u. V.-O. hiezu v. 25. Okt. 1867: die Bundesflagge für Kauf-
fahrteischiffe Web. 7, 108; ferner Ges. v. 28. Juni 1873 betr. die Registrierung
und Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. Web. 10, 47 f. nebst V.-O. hiezu vom
13. Nov. 1873 Web. 10, 154 f.; endlich Ges. v. 15. April 1885 betr. Befugnis
von Seefahrzeugen, welche der Gattung der Kauffahrteischiffe nicht angehören,
zur Führung der Reichsflagge Web. 17, 113 f. u. § 1 d. V.-O. v. 8. Nov. 1892
Web. 21, 740. 7.