Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 35a. Reichsverfassungsurkunde. II. Reichsgesetzgebung. 99 
gebung 29) desselben unterliegen die nachstehenden Angelegen- 
heiten: 30) 30) 
1) Die Bestimmungen über die Freizügigkeit, Heimats= und 
Niederlassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und 
Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich 
des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon 
durch den Art. 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern 
jedoch mit Ausschluß der Heimats= und Niederlassungs- 
verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Aus- 
wanderung nach außerdeutschen Ländern; 
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke 
des Reichs zu verwendenden Steuern; 
3) die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichtssystems nebst 
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fun- 
dierten und unfundiertem Papiergelde; 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungspatente; 
6) der Schutz des geistigen Eigentums; 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Han- 
dels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer 
Flagge 81) zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer 
Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird; 
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestim- 
mung im Artikel 46, und die Herstellung von Land= und 
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des 
allgemeinen Verkehrs; 
* Das Wort „Gesetzgebung“ ist hier im weitesten Sinne und in der Art 
aufzufassen, daß das Reich überhaupt die Befugnis zur Regelung der in Art. 4 
aufgeführten Angelegenheiten hat, sei es durch Gesetz oder Verordnung od. kais. 
Erlaß oder in einer anderen durch die Reichsverfassung vorgesehenen Weise. Vgl. 
oben 8 27. S. 69. 
30) Die Aufzählung des Art. 4 ist nicht erschöpfend. Es gibt noch andere 
Sachen, welche der Reichsgesetzgebung speziell durch die Verfassung überwiesen 
sind, z. B. Art. 3 Abs. 5, 11 Abs. 3, 35, 41, 45, 52, 54 Abs. 2, 68, 69, 75 
Abs. 2, 76 Abs. 2 u. 78 d. Reichs-Verf. cfr. Anm. 62 und oben §§ 27 u. 
28: die Reichsgesetzgebung. S. 69 ff. 
soa) Die zu den einzelnen Ziffern des Art. 4 erlassenen Reichsgesetze u. 
Reichsverordnungen, abgeschlossenen Staatsverträge s. Pröbst S. 16—51; Zorn S. 16 
—36; und oben § 10 a. E. u. § 27 a. E. (lUebersicht der Reichsgesetze allein 
in chronolog. Ordnung, ergänzt in jedem neuen Jahrgang: s. Termin-Kalender 
für die bayer. Juristen, J. Schweitzer Verlag, München.) 
*1) Zu Ziff. 7: Vgl. Ges. v. 25. Okt. 1867 betr. die Nationalität der 
Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundes-(Reichs-)Flagge 
Web. 7, 105 f. u. V.-O. hiezu v. 25. Okt. 1867: die Bundesflagge für Kauf- 
fahrteischiffe Web. 7, 108; ferner Ges. v. 28. Juni 1873 betr. die Registrierung 
und Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. Web. 10, 47 f. nebst V.-O. hiezu vom 
13. Nov. 1873 Web. 10, 154 f.; endlich Ges. v. 15. April 1885 betr. Befugnis 
von Seefahrzeugen, welche der Gattung der Kauffahrteischiffe nicht angehören, 
zur Führung der Reichsflagge Web. 17, 113 f. u. § 1 d. V.-O. v. 8. Nov. 1892 
Web. 21, 740. 7.
	        
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