Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

2 8 1. Gründung und Entstehung des Reiches. 
wicklung der politischen Verhältnisse Deutschlands, wie sie durch die 
kriegerischen Ereignisse herbeigeführt sei, nach ihrer Ueberzeugung es 
bedinge, von dem Boden der völkerrechtlichen Verrüäge, welche bisher 
die süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bunde verbanden, 
ab zu einem Verfassungsbündnisse überzugehen. Sie verband mit 
dieser Mitteilung den Ausdruck des Wunsches, mit einem Bevoll- 
mächtigten des Präsidiums über die Vorschläge in Besprechung zu 
treten, welche sie zur Ausführung ihres Gedankens vorbereitet hatte. 
Das Präsidium beeilte sich, diesem Wunsche zu entsprechen, und 
es wurde dem Staatsminister Delbrück der Befehl erteilt, sich zu 
diesem Zwecke nach München zu begeben. Die Besprechungen in 
München fanden statt. An denselben nahm auch die kgl. württem- 
bergische Regierung teil. Während das Ergebnis dieser Besprechungen 
der Erwägung des Bundespräsidiums unterlag, wurde von Stuttgart 
der Wunsch ausgesprochen, die in München eingeleiteten Besprechungen 
in Versailles fortzusetzen und zu ergänzen, namentlich nach der mili- 
tärischen Seite hin. Gleichzeitig mit dieser Anregung erfolgte der 
offizielle Antrag Badens auf Eintritt in den Norddeutschen Bund. 
Endlich erklärte auch die großherzogl. Hessische Regierung ihren Ent- 
schluß, mit dem südlichen Teile ihres Gebietes dem Bunde beizutreten. 
So geschah es denn, daß in der zweiten Hälfte des Oktobers 1870 
Vertreter der sämtlich en süddeutschen Staaten in Versailles zusammen- 
traten, um über die Gründung eines deutschen Bundes 
zu verhandeln. Die Resultate dieser Verhandlungen sind in folgenden 
Urkunden niedergelegt: 
1) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und 
Hessen, abgeschlossen zu Versailles am 15. November 1870.2) 
2) a. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und 
Hessen einerseits und Württemberg andrerseits, abge- 
schlossen am 25. November 1870 zu Berlin, 3) 
b. Schlußprotokoll hiezu von Berlin 25. November 1870, 7) 
c. die Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und Württemberg von Versailles 21. November 1870 
resp. Berlin 25. November 1870, 5) 
3) a. Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Bayern d. d. 
Versailles 23. November 18706), dessen Art. I bestimmt: 
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das König- 
reich Bayern schließen einen ewigen Bund. Dieser 
Bund heißt „der deutsche Bund", 
b. das Schlußprotokoll hiezu d. d. Versailles 23. November 
9l Bundesgesetzblatt 1870 S. 650. 
„ 1870 S. 654. 
» 1870Sh57. 
s) 1870 658. 
") Reichs- Ges. Bl. 71 S.
	        
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