Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 36. Das Königreich Bayern. Einleitung. 129 
Joseph von Bayern den Königstitel an und in der königlichen 
Proklamation vom 1. Jannar 1806 wurde dem bayerischen Lande 
verkündet, daß „der bayerische Staat sich zu seiner ursprünglichen 
Würde emporgehoben habe“.2) 
Diese Erhöhung des bayerischen Kurfürsten zum souveränen 
König blieb auch nicht ohne Einfluß auf die innere Verfassung; sie 
war das Grab der damaligen landständischen Verfassung. Am 
25. Mai 1808 wurde „die Konstitution für das Königreich Bayern 
vom 1. Mai 1808“ publiziert,) welche am 1. Oktober desselben 
Jahres zur Einführung gelangen sollte. Nach derselben wurde eine 
„Nationalrepräsentation“ zur Vertretung des ganzen Königreiches ein- 
gesetzt; überall im Staate sollte nach gleichen Gesetzen Recht ge- 
sprochen, nach gleichen Grundsätzen verwaltet und überall sollten 
gleiche Steuern erhoben werden 2c. 2c. 
Die erwähnte Landesvertretung ist aber niemals ins Leben ge- 
rufen worden, auch im Uebrigen genügte die Konstitution von 1808 
den Bedürfnissen und den Wünschen im Lande in keiner Weise. Doch 
ruhte angesichts der kriegerischen Lage der damaligen Zeit jede des- 
bezügliche gesetzgeberische Thätigkeit bis zu dem im Jahre 1814 er- 
folgten Sturze Napoleons. 
Schon im September 1814 erging eine Anordnung des 
Königs auf Durchsicht der mehrgenannten Konstitution von 1808 
unter gleichzeitiger Einsetzung eines sogenannten Revisionsausschusses, 
welcher seine Arbeit nach den ihm vom Könige gewordenen Direk- 
tiven im Januar 1815 vollendete. Dieser erste Entwurf wurde von 
dem damaligen Kronprinzen Ludwig (späteren König Ludwig I.) 
eigenhändig mit eingehenden Bemerkungen versehen, welche den König 
veranlaßten, den Entwurf mit diesen Bemerkungen nochmals der Re- 
visionskommission zur „Revision und Diskussion“ unter Berücksich- 
tigung dieser Bemerkungen zu übergeben. Nach zirka zweijähriger 
Pause wurde Anfangs 1818 die Frage über die Weiterführung 
der Verfassungsverhandlungen vom Könige wieder in den Vorder- 
grund geschoben. Die diesbezüglichen Beratungen wurden nun von 
einer aus den Ministern und aus Staatsräten bestehenden Kom- 
mission am 26. Februar 1818 begonnen. In 30 Sitzungen wurden 
die betreffenden Verhandlungen durchgeführt. In der letzten (30.) 
Sitzung vom 22. Mai 1818 führte der König selbst den Vorsitz, sauch 
waren die beiden Prinzen Ludwig (Kronprinz) und Karl zugegent, 
und erteilte den 10 Titeln der Verfassung durch Unterschrift des 
Protokolles die königliche Sanktion.") 
") Reg.-Bl. 1806 S. 3. Web. 1, 111. 
*) Web. 1, 160 ff. 
1) Seyd. 1, 104. 
Pohl, Handbuch. I. 9
	        
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