Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

130 § 37. Der König. 
Die Verfassungsurkunde wurde nun — mit Fertigung d. d. 
München 26. Mai 1818 — durch das Gesetzblatt (S. 101 ff.) ver- 
kündet. 5) 
Unterm 30. Mai 1818 erklärte Kronprinz Ludwig öffentlich, 
daß er „die neue Verfassung als ein bindendes Staatsgrundgesetz an- 
erkenne.“ Nun erfolgte auch die Veröffentlichung der zu ihr gehörigen 
Beilagen und Anhänge. So war ein Werk geschaffen, das — ganz 
besonders Dank dem Eingreifen des damaligen Kronprinzen Ludwig — 
die unbestreitbare Grundlage der späteren verfassungs= und staatsrecht- 
lichen Entwicklung Bayerns geworden ist und zu dem herrlichen Bau 
führte, in welchem jetzt das bayerische Volk — in Treue fest und 
unentwegt zu seinem erlauchten Hause Wittelsbach stehend — geschützt 
nach Außen und Innen in behaglicher Zufriedenheit wohnt, unter 
fortwährendem Anwachsen seines Wohlstandes ruhig fortbauend an 
seinem unabänderlichen Ziele: der stetigen Mehrung des Ruhmes und 
des Glanzes des bayerischen Vaterlandes und des von seinem Volke 
aufrichtig geliebten bayerischen Königshauses, nicht minder wie am 
mächtigen Emporblühen des gemeinsamen deutschen Vaterlandes. 
RKapitel I. 
Der König, die Chronfolge, die Reichsverwesung und das 
Staatsgebiet. 
837. 
Der König.“) 
Das Königreich Bayern ist ein souveräner monarchischer 
Staat nach den Bestimmungen der Verfassungsurkunde vom 26. Mai 
1818. 9 
Der König ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich 
alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den von Ihm 
gegebenen in der Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 2) An all 
diesen Bestimmungen des Tit. I und Tit. II /8 1 der Verfassungs- 
*) Web. 1, 578—710: die Verfassungsurkunde mit Beilagen 2c. und Web. 
1, 733: Modifikation für die Pfalz vom 5. Oktober 1818. 
Bamb. 7. Erg.-Bd. 455—621. Kgl. Familienstatut und sonstige Ver- 
fassungsnovellen Bamb. 7, Erg.-Bd. 625 ff. 
Bes. das sogen. Verfassungsverständnis von 1843: 
Bamb. 7. Erg.-Bd. 655 und Web. 3, 477 ff.; ferner die Erläuterungen 
zur Verf.-Urk. im Landtagsabschied vom 22. Juli 1819: Web. 2, 7 f. 
)0Sehyd. 1, 169 ff. Pözl, Verf. § 148 ff. S. 389 ff. Eine Uebersicht 
sämtlicher Regenten Bayerns aus dem Hause Wittelsbach s. Web. Anhangband 
1894 S. 579—586. 
1) Verf.-Urk. Tit. 1 § 1. 
5 Tit. II § 1. 
"7
	        
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