Object: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

132 § 37. Der König. 
d. Rechte der (inneren) Verwaltungs= 55) und Polizeihoheit, 
e. Rechte der Finanzhoheit, 
f. Rechte der Militärhoheit, endlich 
g. das Recht zur Verleihung von Orden und Titeln. 
ad 2) Ehrenrechteb) des Königs sind: 
a. Führung des Beiwortes „von Gottes Gnaden“ und des 
Titels „Majestät“ und der sogenannten großen Titulatur 
„König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von 
Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. 2c.“ 
b. Führung des kgl. Wappens und Siegels, sowie der kgl. 
Abzeichen. 
Ueber das kgl. Wappen und Siegel s. Verordn. vom 
18. und 31. Oktober 1835. Web. Bd. 3, S. 40 und 
41 Anm. und vom 5. März 1836 Web. 3, 56, endl. 
Bek. vom 28. Februar 1889 (G.-V.-Bl. 193 Web. An- 
hangband 1894 S. 579 Anm. 3). 
M.-E. vom 30. Januar 1837 über die Anbringung 
und Aufstellung kgl. Wappen an den Gebäuden mit kgl. 
Amtssitzen. Web. 3, 92, ferner über Titulatur und 
Wappen (nebst einer Tafel mit Abbildungen) Web. An- 
hangband 1894 S. 576—579; M.-E. vom 27. Juli 
1837: Hoheitszeichen an den Landesgrenzen Web. 3, 103; 
endlich über Strafe des Mißbrauchs von Wappen Str.= 
Ges.-B. § 360 Z. v. 
c. Die kgl. Farben sind — wie die Landesfarben — weiß 
und blau (nicht umgekehrt). 
d. Im schriftlichen Verkehr sind die in der Instruktion 
vom 1. Januar 1806 (Weber Bd. 1, S. 111) vorge- 
schriebenen Formen zu gebrauchen: 
Die Anrede an S. K. Majestät in Berichten und 
Vorstellungen heißt: 
„Allerdurchlauchtigster großmächtigster König! 
Allergnädigster König und Herr!"“ 
Im Kontexte schreibt man: 
„Euer königlichen Majestät“ und „Allerhöchst Dieselbe“. 
Am Schlusse bedient man sich der Subjektion sformel: 
„Allerunterthänigst treu gehorsamst". 
Sa) Pözl, Verf. S. 390 und 395 zählt „außer den aus dem Begriffe der 
Staatsgewalt fließenden eigentlichen Regierungsrechten“ noch besonders die von 
ihm so genannten „zufälligen Rechte“ des Staatsoberhauptes auf, d. h. gewisse Rechte, 
welche der König aus besonderen geschichtlichen Gründen hat, die ihre formelle 
Anerkennung in der bestehenden Gesetzgebung gefunden haben. Als solche zufällige 
Rechte benennt er a. den Episkopat für die protestantische Kirche in Bayern (jus 
in sacra) und b. die Lehenherrlichkeit. 
6) Seyd. 1, 173 ff. Pözl, Verf. § 149 S. 391 ff.
	        
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