8 40. Das Staatsgebiet und das Staatsgut. 147
Eine in A. Geibs Handbuch für die Gemeindebehörden der
Pfalz mitgeteilte Min.-E. vom 14. Februar 1864 spricht aus:
„Da wo die Banngrenzen der Grenzgemeinden mit der Landes-
grenze zusammenfallen, liegt die Erhaltung der Grenzdemarkation im
gleichmäßigen Interesse dieser Gemeinden; es sind daher auch die
Bürgermeisterämter anzuhalten, einmal im Jahre, womöglich benehm-
lich mit den Vertretern der angrenzenden Gemeinden, eine Begehung
der zugleich die Landesgrenze bildenden Banngrenze vorzunehmen und
die hiebei vorzufindenden Demarkationsgebrechen dem vorgesetzten Kal.
Bezirksamte zur Anzeige zu bringen, damit von letzterem sodann die
zur Beseitigung jener Gebrechen veranlaßte Verfügung getroffen
werden kann.“
Ganz die gleichen Grundsätze haben auch im rechtsrheinischen
Bayern zur Anwendung zu kommen und werden die Bürgermeister
der Grenzgemeinden am besten ihre Pflicht dadurch erfüllen können,
daß sie die Feldgeschworenen bei ihren obenerwähnten Grenzumgängen
egleiten.
Endlich wird nach § 135 des Reichs-Str.-Ges.-B. bestraft:
„Wer ein öffentliches Zeichen der Antorität des Reiches oder eines
Bundesfürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaates böswillig
wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran
verübt.“
Es haben also die gemeindlichen Polizeiorgane, besonders auch
die Bürgermeister die Verpflichtung, über derartige Vergehen Straf-
anzeige zu erstatten. S. hiezu auch § 103 a des Reichs-Str.-Ges.-B.
bezüglich der Hoheitszeichen nichtdeutscher Staaten.
Der Durchmarsch fremder Truppen durch Bayern ist nur „mit
allerhöchster Genehmigung und in den darin bestimmten Richtungen“
zulässig (§ 27 Abs. II der Form. Verordn. vom 17. Dezember 1825;
Web. 2, S. 288).
RKapitel II.
Die Staatsangehörigen.])
41.
Einleitung.
Durch Beitritt Bayerns zum deutschen Reich sind im Hinblick
auf Art. 3, besonders aber gemäß Art. 4 Ziff. 1 der Reichs-Verf.
im Zusammenhalte mit Ziff. II des Schlußprotokolles zum Verseiller
und 38 f.; Döll. 33, 145 und 143 spec. über Grenzberichtigung gegen Sachsen-
Meiningen, welchem nach Min.-E. vom 5. August 1851 Sachsen-Weimar beige-
treten ist (Web. 4, 262 Anm. 1).
Ferner vgl. hiezu Stadelmann § 19 Anm. 1 S. 118.
1) Seyd. 1, 271—333.
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