Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 40. Das Staatsgebiet und das Staatsgut. 147 
Eine in A. Geibs Handbuch für die Gemeindebehörden der 
Pfalz mitgeteilte Min.-E. vom 14. Februar 1864 spricht aus: 
„Da wo die Banngrenzen der Grenzgemeinden mit der Landes- 
grenze zusammenfallen, liegt die Erhaltung der Grenzdemarkation im 
gleichmäßigen Interesse dieser Gemeinden; es sind daher auch die 
Bürgermeisterämter anzuhalten, einmal im Jahre, womöglich benehm- 
lich mit den Vertretern der angrenzenden Gemeinden, eine Begehung 
der zugleich die Landesgrenze bildenden Banngrenze vorzunehmen und 
die hiebei vorzufindenden Demarkationsgebrechen dem vorgesetzten Kal. 
Bezirksamte zur Anzeige zu bringen, damit von letzterem sodann die 
zur Beseitigung jener Gebrechen veranlaßte Verfügung getroffen 
werden kann.“ 
Ganz die gleichen Grundsätze haben auch im rechtsrheinischen 
Bayern zur Anwendung zu kommen und werden die Bürgermeister 
der Grenzgemeinden am besten ihre Pflicht dadurch erfüllen können, 
daß sie die Feldgeschworenen bei ihren obenerwähnten Grenzumgängen 
egleiten. 
Endlich wird nach § 135 des Reichs-Str.-Ges.-B. bestraft: 
„Wer ein öffentliches Zeichen der Antorität des Reiches oder eines 
Bundesfürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaates böswillig 
wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran 
verübt.“ 
Es haben also die gemeindlichen Polizeiorgane, besonders auch 
die Bürgermeister die Verpflichtung, über derartige Vergehen Straf- 
anzeige zu erstatten. S. hiezu auch § 103 a des Reichs-Str.-Ges.-B. 
bezüglich der Hoheitszeichen nichtdeutscher Staaten. 
Der Durchmarsch fremder Truppen durch Bayern ist nur „mit 
allerhöchster Genehmigung und in den darin bestimmten Richtungen“ 
zulässig (§ 27 Abs. II der Form. Verordn. vom 17. Dezember 1825; 
Web. 2, S. 288). 
RKapitel II. 
Die Staatsangehörigen.]) 
41. 
Einleitung. 
Durch Beitritt Bayerns zum deutschen Reich sind im Hinblick 
auf Art. 3, besonders aber gemäß Art. 4 Ziff. 1 der Reichs-Verf. 
im Zusammenhalte mit Ziff. II des Schlußprotokolles zum Verseiller 
und 38 f.; Döll. 33, 145 und 143 spec. über Grenzberichtigung gegen Sachsen- 
Meiningen, welchem nach Min.-E. vom 5. August 1851 Sachsen-Weimar beige- 
treten ist (Web. 4, 262 Anm. 1). 
Ferner vgl. hiezu Stadelmann § 19 Anm. 1 S. 118. 
1) Seyd. 1, 271—333. 
107
	        
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