Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

148 § 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 
Vertrag2) die Bestimmungen der Beilage l zu Tit. IV § 1 der Ver- 
fassungsurkunde oder das Edikt über das Indigenat, abgesehen von 
einigen später behandelten Ausnahmen, in gleicher Weise die auf den 
Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit bezüglichen früheren 
Bestimmungen über die Ein= und Auswanderung nicht mehr anwend- 
bar, und gilt bezüglich der letztgenannten Materie das Gesetz vom 
1. Juni 1870 „über die Erwerbung und den Verlust der Staats- 
angehörigkeit", welches als Reichsgesetz in Bayern durch das seit 
13. Mai 1871 daselbst giltige Gesetz vom 22. April 1871 eingeführt 
wurde. (Cir. Min.-E. vom 9. Mai 1871 Ziff. 1 Web. 9, 6.) 
Bezüglich der noch giltigen Bestimmungen des bayerischen 
Indigenatediktes, speziell bezüglich des bayerischen Staatsbürgerrechtes 
s. unten § 45. 
42. 
Erwerb der Staatsangehörigkeit.3) 
Die bayerische Staatsangehörigkeit wird nach dem im vor- 
stehenden Paragraphen genannten, unten (§ 45 a) abgedruckten Gesetze 
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsange- 
hörigkeit teils mittelbar, teils unmittelbar begründet: 
a. mittelbar: 
1) durch Abstammung (§ 3 des Gesetzes), 
2) durch Legitimation (§ 4) und 
3) durch Verheiratung (§ 5). 
b. unmittelbar: 
4) durch Aufnahme eines Deutschen und resp. 
5) durch Naturalisation eines Ausländers (8§ 6 bis 8, 10 
und 11 des Gesetzes), 
6) durch Anstellung (§ 9 des Gesetzes). 
Die Aufschlagung des Wohnsitzes in Bayern allein genügt nach 
§ 12 nicht zum Erwerb der Staatsangehörigkeit. 
1) durch Abstammung nach § 3 des Gesetzes erwirbt jedes 
eheliche Kind eines bayerischen Vaters bezw. jedes uneheliche 
Kind einer bayerischen Mutter die bayerische Staatsangehörig- 
keit, gleichviel wo diese Geburt erfolgt ist; dagegen nicht 
durch die Geburt in Bayern, wenn nicht Vater resp. Mutter 
Bayern sind. 
*!) Dieser Passus lautet: II. Von Seite des K. Pr. Bevollmächtigten wurde 
anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes über Staatsbürger- 
recht nur das Recht verstanden werden solle, die Bundes= und Staats- 
angehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberech= 
tigung aller Konfessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative 
nicht auf die Frage erstrecken solle, unter welchen Voraussetzungen jemand zur 
Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei. 
:) Seyd. 1, 273—283.
	        
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