148 § 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
Vertrag2) die Bestimmungen der Beilage l zu Tit. IV § 1 der Ver-
fassungsurkunde oder das Edikt über das Indigenat, abgesehen von
einigen später behandelten Ausnahmen, in gleicher Weise die auf den
Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit bezüglichen früheren
Bestimmungen über die Ein= und Auswanderung nicht mehr anwend-
bar, und gilt bezüglich der letztgenannten Materie das Gesetz vom
1. Juni 1870 „über die Erwerbung und den Verlust der Staats-
angehörigkeit", welches als Reichsgesetz in Bayern durch das seit
13. Mai 1871 daselbst giltige Gesetz vom 22. April 1871 eingeführt
wurde. (Cir. Min.-E. vom 9. Mai 1871 Ziff. 1 Web. 9, 6.)
Bezüglich der noch giltigen Bestimmungen des bayerischen
Indigenatediktes, speziell bezüglich des bayerischen Staatsbürgerrechtes
s. unten § 45.
42.
Erwerb der Staatsangehörigkeit.3)
Die bayerische Staatsangehörigkeit wird nach dem im vor-
stehenden Paragraphen genannten, unten (§ 45 a) abgedruckten Gesetze
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsange-
hörigkeit teils mittelbar, teils unmittelbar begründet:
a. mittelbar:
1) durch Abstammung (§ 3 des Gesetzes),
2) durch Legitimation (§ 4) und
3) durch Verheiratung (§ 5).
b. unmittelbar:
4) durch Aufnahme eines Deutschen und resp.
5) durch Naturalisation eines Ausländers (8§ 6 bis 8, 10
und 11 des Gesetzes),
6) durch Anstellung (§ 9 des Gesetzes).
Die Aufschlagung des Wohnsitzes in Bayern allein genügt nach
§ 12 nicht zum Erwerb der Staatsangehörigkeit.
1) durch Abstammung nach § 3 des Gesetzes erwirbt jedes
eheliche Kind eines bayerischen Vaters bezw. jedes uneheliche
Kind einer bayerischen Mutter die bayerische Staatsangehörig-
keit, gleichviel wo diese Geburt erfolgt ist; dagegen nicht
durch die Geburt in Bayern, wenn nicht Vater resp. Mutter
Bayern sind.
*!) Dieser Passus lautet: II. Von Seite des K. Pr. Bevollmächtigten wurde
anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes über Staatsbürger-
recht nur das Recht verstanden werden solle, die Bundes= und Staats-
angehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberech=
tigung aller Konfessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative
nicht auf die Frage erstrecken solle, unter welchen Voraussetzungen jemand zur
Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei.
:) Seyd. 1, 273—283.