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ad B.
§ 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
einer bayerischen Gemeinde, noch von der Beibringung der
Entlassung aus dem bisherigen Unterthanenverband abhängig
gemacht werden.
Sowohl die Sachinstruktion bei der Distriktsverwaltungs-
behörde (unmittelbaren Magistrat) als auch die Erteilung der
Aufnahmsurkunde und das hierauf gerichtete Verfahren der
kgl. Kreisregierung ist nach § 24 des Gesetzes tax= und
stempelfrei.
Ausländern, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, steht ein
Recht, die Naturalisation zu verlangen, nicht zu. Dieselbe
kann daher auch selbst dann verweigert werden, wenn die in
§ 8 Abs. I Ziff. 1—4 des Gesetzes aufgestellten Vorbeding-
ungen erfüllt sind.
Nach Ziff. 5 a Abs. II der Vollzugs-Verordnung vom
9. Mai 1871 (Web. 9, 7) ist demgemäß Ausländern die
Naturalisation in Bayern nur dann zu erteilen, wenn sie
nachweisen, daß sie für den Fall der Naturalisation sofort
die Heimat in einer bayerischen Gemeinde erhalten.
Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur mit Ge-
nehmigung des kgl. Staatsministerium des Innern zulässig.
Bezüglich der Instruktion derartiger Gesuche um
Naturalisations-Erteilung an Ausländer ist besonders zu
bemerken:
. der Antrag ist gleichfalls beim kgl. Bezirksamte resp. un-
mittelbaren Stadtmagistrate des Ortes anzubringen, wo sich
der Betreffende niederzulassen gedenkt oder die Heimat er-
werben will.
Das betr. Gesuch hat wie beim Reichsangehörigen zu ent-
halten: die Angabe bezüglich seiner Person und seiner
Familienangehörigen über Vor= und Zuname, Alter, Stand,
Gewerbe oder Beruf, Religion, Geburtsort, bisherige Staats-
angehörigkeit (resp. Heimat) event. unter Vorlage der betr.
Geburts-, Tauf-, Verehelichungs= und Familienstandszeug-
nisse, standesamtlichen Urkunden oder sonstigen desbezüglichen
amtlichen Nachweise.
Dabei ist genau anzugeben, auf welche Familienglieder
sich die Naturalisation erstrecken soll und welche hievon aus-
genommen werden.
. Amtlicher Nachweis darüber, daß der betr. Gesuchsteller für
den Fall der Naturalisation für sich und seine mitbeteiligten
Familienangehörigen die Heimat in einer bayerischen Gemeinde
erwirbt.
Nachweis darüber, daß er nach den Gesetzen seiner bis-
herigen Heimat dispositionsfähig ist und einen unbescholtenen
Lebenswandel geführt hat (§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des
Gesetzes). Sind jedoch der instruierenden Behörde die hier