Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

154 8 43. Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Nach Art. 180 des Geb.-Ges. vom 18. August 1879 beträgt 
die Gebühr für Naturalisationsurkunden 20 Mark. 
Weiter siehe bezüglich der Behandlung bei der kgl. Kreisregierung 
die cit. Vollz.-Entschl. (Web. 9, 8). 
Siehe auch Bl. f. adm. Pr. Bd. 24, 183: Ueber das Ver- 
fahren beim Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit ferner 24, 269: 
Mehrfache Staatsangehörigkeit; 27, 129—134: Ueber den Einfluß 
der Reichsgesetzgebung auf die bayerische Sozialgesetzgebung. (Vgl. 
auch unten S. 169—171.) 
8 43. 
Verlust der Staatsangehörigkeit. 6) 
Die bayerische Staatsangehörigkeit geht nach 8 13 des Gesetzes 
vom 1. Juni 1870 verloren: 
A. durch Entlassung auf Antrag (§ 14 f.): 
B. durch Ausspruch der Behörde gemäß § 20 und 22 des 
Gesetzes; 
C. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (8§ 21 des Ges.); 
D. durch Legitimation eines unehelichen Kindes einer bayerischen 
Mutter bei Verehelichung der letzteren mit einem Nicht- 
bayern; 
E. durch Verehelichung einer Bayerin mit einem Nichtbayern. 
Ad A. Die Entlassung erfolgt nur auf Antrag. Dieser Antrag ist 
bei der Distriktsverwaltungsbehörde (kgl. Bezirksamt oder 
unmittelbarem Magistrate) zu stellen, von dieser zu instruieren 
und von der kgl. Kreisregierung zu verbescheiden. Auch hier 
ist selbstverständlich, daß der Antragsteller dispositionsfähig 
ist oder daß die Einwilligung des Vaters, Vormundes ce. 
vorliegt. Eine Min.-E. vom 8. April 1873 (Web. 9, 9 
Anm. 6) verfügt: daß in allen Fällen, in welchen eine unter 
Vormundschaft stehende Person um Entlassung aus dem 
Staatsverbande nachsucht, nach Maßgabe der Bestimmungen 
des für sie geltenden Civilrechtes außer der Zustimmung des 
Vormundes auch die Erklärung der einschlägigen Ober- 
vormundschaftsbehörde einzuholen ist.) 
Das betr. Gesuch ist bei der Distriktsverwaltungsbehörde 
der Heimat des Gesuchstellers entweder schriftlich einzu- 
reichen oder zu Protokoll zu geben (Vollz.-Verordn. vom 
9. Mai 1871 Nr. 7. Web. 9, 8 f.)““) 
In dem Gesuche bezw. der hierüber aufgenommenen 
—... 
  
(4) Seyd. 1, 283—293. 
*) Vergl. hiezu § 107 des bürgerl. Gesetzbuches: Der Minderjährige be- 
darf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vor- 
teil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters; siehe auch unten 
§* 45a Anm. 50 a zu § 14 des Ges. 
**“) S. unten § 45a Anm. 50 zu § 14 des Ges.
	        
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