Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

160 8 44. Die Auswanderung. 
bestimmt: „Es ist den Bayern gestattet, in einen anderen Bundes- 
staat, welcher erweislich sie zu Unterthanen aufnehmen will, auszu- 
wandern, auch in Civil= und Militärdienste desselben zu treten, wenn 
sie den gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland 
Genüge geleistet haben.“ (Jetzt § 15 Abs. I des Staatsangehör.-Ges.) 
Weiter siehe hiezu §§ 11 und 12 des Indigenat--Edikts oder 
der I. Verf.-Beil. (Web. I, 599.) 
Ueber die Auswanderung bestimmt nunmehr in erster Linie das 
im vorstehenden § näher erörterte Gesetz vom 1. Juni 1870 über 
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit (s. 58 15, 17, 18, 20 
—23 desselben). 
Bezüglich der Auswanderung von Bayerinnen durch Verehelich- 
ung mit österreichischen Staatsangehörigen und über die Legalisierung 
der desbez. Urkunden siehe oben §5 43 Anm. 13 S. 158. 
Besonders siehe hiezu Vertrag zwischen dem deutschen Reich und 
Oesterreich-Ungarn wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden 
und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden vom 25. Feb- 
ruar 1880: Web. 14, 341 f. spez. Art. 3 und 4 —, ausgedehnt 
auf Bosnien und die Herzogowina durch Vertrag vom 13. Juni 1881 
Web. XV, 255; zu beiden Verträgen die Bekanntmachung vom 2. Feb- 
ruar 1881 und 3. August 1881 Web. 14, 662 ff. und 15, 255 
Anm. 2: Verzeichnis derjenigen obersten und höheren Verwaltungs- 
behörden im deutschen Reiche (speziell in Bayern: Web. 14, 664 und 
665) und in Oesterreich-Ungarn bezw. Bosnien und Herzogowina, 
deren Urkunden einer Beglaubigung nicht bedürfen. 
Durch § 12 der Vollzugs-Vorschr. vom 9. Mai 1871 zum 
Staatsangehörigkeitsgesetz (Web. 9, 10) ist wohl die Min.-E. vom 
2. Febrnuar 1868 über die Behandlung der Auswanderungsgesuche 
aufgehoben, allein die §§ 1, 3, 4, Abs. 6 bis 10 und 14 derselben 
sind doch noch der Beachtung wert. Web. 7, 188 f. 10) 
licher Kinder der Beweis notwendig, daß sie vom Ehegatten der Mutter erzeugt 
sind, und ist dieser Beweis — außer dem Falle eines auf die Vaterschaft er- 
folgten richterlichen Ansspruches nur dann als hergestellt anzusehen, wenn der un- 
eheliche Vater des Kindes sich als solcher bei der Taufe oder später in das Tauf- 
oder Geburtsbuch hat eintragen lassen. 
16) Dies um so mehr, als ja die vor der Giltigkeit des Gesetzes über 
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgten Ein= und Auswanderungen 
nach den früheren Gesetzen und resp. Bestimmungen zu beurteilen sind. Vgl. Bl. 
f. admin. Pr. 18, 289. 
Siehe daher auch für die früheren Verhältnisse Döll. 3, 10 ff. und 67, 
22, 3 ff., 22, 12 ff., spec. 14. 
Siehe ferner als noch anwendbar: Verordn. vom 25. Dezember 1811 
über Ausstellung der pfarramtlichen Urkunden nebst Verordnung vom 15. Oktober 
1804 Web. 1, 378; hiezu Min.-E. vom 20. Juli 1876 (Web. 11, 579); Min.-E. 
vom 21. Juni 1856 Web. 5, 243 Anm.; vom 26. Mai 1861 Web. 5, 242 f., 
die Verehelichung von bayer. Unterthanen im Auslande betr., Entsch. d. V.-G.-H. 
vom 8. Oktober 1886: Bd. 8, 132 s. oben § 43 Anm. 13.
	        
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