Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 5. Erwerb und Verlust der Reichs= (und der Staats)-angehörigkeit. 11 
meinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche aus- 
gestattet wird", ferner „die Kolonisation und die Auswan- 
derung nach außerdeutschen Ländern“, endlich „das Militär- 
wesen des Reiches und die Kriegsmarine.“ Die Organe des 
Reiches: Gesandtschaften, Konsulate und Auswärtiges Amt 
sind jedem Deutschen allenthalben zugänglich. 4) 
b. Das Recht an den Wohlthaten und den gemeinnützigen Ein- 
richtungen des Reiches, sowie an den Wirkungen des deutschen 
Ind genates nach Art. 3 der Reichsverfassung teilzunehmen 
(s. oben). 
Kein Reichsangehöriger kann aus dem Reichsgebiete aus— 
gewiesen werden 43) und nach § 9 des Reichsstrafgesetzbuches 
„darf ein Deutscher einer ausländischen Regierung zur Ver- 
folgung oder Bestrafung nicht überliefert werden"“". Eine 
Folge des Rechtes, an den Einrichtungen, also auch an der 
Gesetzgebung des Reiches Anteil zu nehmen, ist auch der 
Anspruch auf Rechtsschutz nach Maßgabe der Einleitung 
zur Reichsverfassung sowie nach Art. 77 derselben. 
C. Das Recht auf Anteilnahme an den sog. politischen Rechten 
des Reiches im engeren Sinn d. h. auf Ausübung des 
aktiven und passiven Wahlrechts zum Reichstage nach Maß- 
gabe des Gesetzes. 
Ueber Staatsbürgerrecht im Einzelstaat s. Laband 1, 140 ff. 
und unten bei Verhältnis Bayerus zum Reiche § 33 f., sowie Seydel, 
bayer. Staatsrecht 2. Aufl. I, 303. 
85. 
Erwerb und Verlust der Reichs- (und der Staats)= 
angehörigkeit. 
Infolge des anßerordentlich engen Verhältnisses zwischen 
Reichs= und Staatsangehörigkeit ist der Erwerb und der Verlust der- 
selben vom Reiche und zwar durch Gesetz vom 1. Juni 1870 (Web. 8, 
580; Bamb. 11, 226) geregelt worden. Das letztere ist in Bayern 
durch Reichsgesetz vom 22. April 1871 (Web. 8, 767) eingeführt 
und seit 13. Mai 1871 in Geltung. 
Nach diesem Gesetze wird die Staats= und resp. Reichsange- 
hörigkeit teils durch familienrechtliche Verhältnisse: Geburt, Legiti= 
4 cfr. Ges. v. 8. November 67 (in Bayern giltig seit 13. Mai 71) über die 
Bundeskonsulate Web. 7, 123 (speziell § 1: Die Bundeskonsulate sind berufen, 
das Interesse des Bundes 2c. 2c. thunlichst zu schützen und zu fördern 2rc. 2c. und 
den Angehörigen der Bundesstaaten 2c. in ihren Angelegenheiten Rat und Bei- 
stand zu gewähren) sowie die allg. Dienstesinstr. für die Konsuln des Deutschen 
Reichs v. 6C. Juni 71 Web. 9, 33. , 
«)§1d.Freizügigk.-Gef.v.1.November67Web.7,119:JederRetclzs- 
angehörige hat das Recht, innerhalb des Reichsgebietes an je dem Ort sich 
aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unter- 
kommen sich zu verschaffen im Stande ist. —
	        
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