212 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit.
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(Nord-)Deutsche, welche sich im Auslande s2) aufhalten, könnenss)
ihrer Staatsangehörigkeit 34) durch einen Beschluß der Centralbehörde s5)
c. der Mutter auf ihre ehelichen und die denselben gleichstehenden legiti-
mierten Kinder; in dem sub c genannten Falle jedoch nicht, wenn die
Mutter nach dem durch Art. 41 Ziff. II l. c. neu eingeschalteten § 14a
des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu einem Antrage auf Entlassung eines
Kindes der Genehmigung des Beistandes bedarf. Und dies ist der Fall,
wenn sich der Wirkungskreis des Beistandes auf die Sorge für die
Person des Kindes erstreckt. Ueber die Bestallung und den Wirkungs-
kreis des Beistandes s. § 1687 bis 1690 des bürgerl. Ges.-Buches bei
ehelichen und § 1707 1. c. bei unehelichen Kindern.
Demgemäß erstreckt sich auch die Entlassung nicht von selbst auf die un-
ehelichen (nichtlegitimierten) Kinder der Mutter, da die Mutter keine elterliche
Gewalt über ihre unehelichen Kinder hat.
(Siehe Anm. 42a, 50 a, 10 a.)
7.) Großjährige Kinder werden durch die Entlassung des Vaters, bezw. der
Eltern, nicht berührt, auch wenn sie noch unter väterlicher bezw. elterlicher Gewalt
stehen. Dieselben müssen daher selbst ihre Entlassung nachsuchen oder für sich
nachsuchen lassen.
(Vergl. hiezu § 1626 des bürgerl. Ges.-Buches in Anm. 80.)
§o0) Unter Kindern im Sinne dieser Bestimmung sind eheliche und legiti-
mierte zu verstehen.
Vergl. hiezu das in Anm. 14 Gesagte.
§ 1626 des bürgerl. Ges.-Buches bestimmt: Das Kind steht, so lange es
minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt.
s81) Die Wirkung des § 18 Abs. 1I erstreckt sich andrerseits auch auf Alle,
auf die sich die Entlassungsurkunde nach § 19 erstreckt; § 18 Abs. II hat also
auch Geltung für die im § 19 genannten Familienglieder.
Siehe Luthardt, Bl. f. adm. Pr. Bd. 38, 218 ff.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz beachtet durchaus das Individualisierungs-
prinzip.
Vergl. hiezu Anm. 39, 75, 76 und 84.
"„:) Unter Ausland sind auch hier die Schutzgebiete mitzuverstehen, da § 6
des Ges. vom 19. März 1888 (Web. 18, 769) sich nur auf den § 21 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes bezieht.
Vergl. oben Anm. 72 und unten Anm. 88.
55) Eine derartige Beschlußfassung muß nicht erfolgen, sie ist vielmehr für
jeden einzelnen Fall der besonderen Erwägung der hiezu kompetenten Stelle an-
heimgegeben.
(Vergl. Anm. 85.)
8.) Ihrer Staatsangehörigkeit: also nicht auch der Staatsangehörigkeit ihrer
Familienangehörigen. Es liegt schon im Charakter einer derartigen Verfügung
als Strafe, daß dieselbe nur den Schuldigen trifft und nicht auch die unschul-
digen Angehörigen; weiter ergiebt sich aus dem Individualisierungsprinzip, von
welchem das Staatsangehörigkeitsgesetz beherrscht ist, daß sich der Verlust der
Staatsangehörigkeit im vorliegenden Falle nicht auf die Familienangehörigen des
§ 19 des Ges. erstrecken kann.
Andrer Meinung ist Cahn S. 143 f. Ziff. 2.
Auch bezieht sich der Verlust lediglich auf die Staatsangehörigkeit des-
jenigen Staates, welcher den betr. Beschluß durch seine Centralbehörde gefaßt hat.
Hat z. B. eine unter § 20 fallende Persönlichkeit außer der bayer. Staatsange-
hörigkeit noch eine andere im deutschen Reiche, so verliert sie blos die bayerische,
wenn lediglich das kgl. bayer. Staatsministerium des Innern desbezügl. Beschluß