Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 225 
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der 
Lauf der im §.21 bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit 181) 
dieses Gesetzes. 131) 
g 26. 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden auf— 
gehoben. 132) 138) 
§ 27. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871 in Kraft. 134) 135) 136) 
! 1) In Bayern mit 13. Mai 1871. 
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Juni 1883 Bd. 4, 483, oben 
in Anm. 89 a. E. 
In Elsaß-Lothringen am 28. Januar 1873. 
In Helgoland am 1. April 1891. 
In allen übrigen Bundesgebieten am 1. Januar 1871 (Cahn 198). 
182) 1) Aufgehoben sind demgemäß: 
§ 1 Nachsatz „welches 2c."“ und §§ 2—6 der I. Verf.-Beil. (In- 
digenatsedikt) ferner § 7 derselben bezüglich des Zwischensatzes „ohne 
welche man 2c“ bis zu „oder Pfründen nicht gelangen kann und", 
2) Zu § 4 Tit. IV der Verf.-Urk. ist beizufügen, daß die nach § 9 des 
Staatsangehörigkeitsges. vollzogene oder bestätigte Bestallung die 
Stelle der Naturalisationsurkunde für Ausländer vertritt. 
3) Gegenüber der Bestimmung in § 14 Tit. IV der Verf.-Urk. ist die 
Auswanderung in einen anderen Bundesstaat durch § 7 und § 15 
Abs. I, ferner 17—19, diejenige ins Ausland noch besonders durch 
§* 15 Abs. II (vgl. auch §§ 20 und 21), der Eintritt in fremde 
Dienste durch § 22 auch 23 des Staatsangehörigkeitsges. geregelt. 
*“!) Der § 11 der 1. Verf.-Beil. behandelt nicht den Aufenthalt im Aus- 
lande — wie § 20 des Staatsengeheri nbehan —, W zu 7 Verpflicht- 
ungen resp. die Bedingungen auf, die der in fremdem d. h. ausländischem Dienst 
stehende Bayer zu erfüllen hat bezw. unter welchen besonderen Bedingungen er 
die Erlaubnis zum Eintritt in fremde Dienste erhält, er berührt auch nicht die 
Folgen der Verletzungen dieser Verpflichtungen in bezug auf Indigenat und 
Staatsangehörigkeit; demgemäß erscheint derselbe durch §§ 20, 22 und 23 des 
Staatsangehörigkeitsges. kaum alteriert. 
Vergl. v. Seyd. 1, 299 Anm. 35, ferner Anm. 87 zu § 20 und Anm. 119 
zu § 22 I. . 
13") In Bayern am 13. Mai 1871. Die §8§ 17 und 20 des Gesetzes sind 
gemäß Reichsgesetz vom 21. Juli 1870 (Web. 8, 585 Anm. 10) sofort am Tage 
der Verkündigung dieses Gesetzes vom 21. Juli 1870 in Kraft getreten. Siehe 
nm. 66. 
156) Die rechtliche Wirkung früherer Ein= und Auswanderungen ist nach 
den zur Zeit der betr. Ein= oder Auswanderung giltigen Gesetzen zu beurteilen. 
Siehe oben Text. S. 158/159 § 43 a. E. 
*) Anhang: Da es mit Rücksicht auf das in vorstehender Anm. 135 
sowie oben S. 159 Gesagte von besonderem Interesse für die Praxis sein kann, 
auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit in ausländischen Staaten kennen zu lernen, so geben wir noch einen 
kurzen Hinweis auf diejenigen Abschnitte in Cahn's Commentar, in welchem 
Pohl, Handbuch. I. 15
	        
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