234 8 47. Ehrenauszeichnungen. Orden.
Eine Rücklieferung dieses Ehrenzeichens nach dem Tode
des Inhabers findet nicht statt, auch nicht bei den sub Nr.
12, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 22 genannten Ehrenzeichen.
Besonderen Wert legen wir noch auf die von Sr. Kgl.
Hoheit dem Prinz-Regenten Luitpold gestifteten beiden
Medaillen:
24) a. Die St. Georgs-Medaille, gestiftet am 8. Dezember
1889 zur Erinnerung an das Hauptfest des Haus-Ritter-
ordens vom hl. Georg, da am 8. Dezember es 50
Jahre waren, daß der Prinz-Regent in den
Orden aufgenommen wurde. Dieses Ehrenzeichen
kann nur Mitgliedern des Ritterordens vom hl. Georg
verliehen werden und ist nach dem Ableben des Inhabers
nicht zurückzugeben.
b. Die Rett ungs-Medaille von 1889 gestiftet „zur
Anerkennung mutvoller und opferwilliger Rettung von
Menschenleben“ durch Allerh. Verordn. vom 27. Februar
1889. „Die Stiftung und Verleihung der Rettungs-
medaille“ betr. Ges.= und Verordn.-Bl. S. 191, Web. 19,
437 f. Dieselbe kann sowohl von Inländern wie von
Ausländern und auch wiederholt erworben werden. Hin-
sichtlich der Rückstellung dieser Rettungsmedaille nach dem
Ableben der Dekorierten finden die Bestimmungen über
Rückstellung der Medaillen des Verdienstordens der bayer.
Krone Anwendung. Sie sind demgemäß nach dem Ab-
leben der Dekorierten zurückzusenden. (Min.-E. vom
19. Juni 1839 Web. 3, 289.) Hiezu ist durch Min.-E.
vom 12. Oktober 1889 (Web. 19, 437 Anm. 1) bezüg-
lich des Vollzugs bestimmt: daß die zur Beurteilung des
betr. Falles der Rettung eines Menschen dienlichen That-
sachen erschöpfend und zuverlässig — nötigenfalls durch
Einvernahme der Thatzeugen auf Handgelübde — jedoch
unter möglichster Kostenersparung festzustellen sind und in
der Regel auch die Einvernahme der zur Auszeichnung
vorzuschlagenden Person stattzufinden hat, ferner daß —
wenn die Voraussetzungen zur Verleihung der Medaille
gegeben — auch entsprechende Aufschlüsse über die betr.
auszuzeichnende Person, über deren Leumund und etwaige
Strafen zu den Akten zu bringen sind. —
Ausnahmsweise ist das Ehrenzeichen auch für sonstige Personen bestimmt,
welche ohne Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr gewesen zu sein, durch be-
sondere Leistungen im Feuerwehrdienst während 25 Jahren sich ausgezeichnet
haben. Die Vollz.-Vorschr. hiezu vom 10. Juli 1884: Web. 16, 616. Nach § 6
derselben sind die Anträge auf Verleihung des Ehrenzeichens von der Distrikts-
polizeibe hörde nach Einvernehmen des Bezirksfeuerwehrvertreters an die Kreis-
regierun g, Kammer des Innern, vorzulegen.