Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

234 8 47. Ehrenauszeichnungen. Orden. 
Eine Rücklieferung dieses Ehrenzeichens nach dem Tode 
des Inhabers findet nicht statt, auch nicht bei den sub Nr. 
12, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 22 genannten Ehrenzeichen. 
Besonderen Wert legen wir noch auf die von Sr. Kgl. 
Hoheit dem Prinz-Regenten Luitpold gestifteten beiden 
Medaillen: 
24) a. Die St. Georgs-Medaille, gestiftet am 8. Dezember 
1889 zur Erinnerung an das Hauptfest des Haus-Ritter- 
ordens vom hl. Georg, da am 8. Dezember es 50 
Jahre waren, daß der Prinz-Regent in den 
Orden aufgenommen wurde. Dieses Ehrenzeichen 
kann nur Mitgliedern des Ritterordens vom hl. Georg 
verliehen werden und ist nach dem Ableben des Inhabers 
nicht zurückzugeben. 
b. Die Rett ungs-Medaille von 1889 gestiftet „zur 
Anerkennung mutvoller und opferwilliger Rettung von 
Menschenleben“ durch Allerh. Verordn. vom 27. Februar 
1889. „Die Stiftung und Verleihung der Rettungs- 
medaille“ betr. Ges.= und Verordn.-Bl. S. 191, Web. 19, 
437 f. Dieselbe kann sowohl von Inländern wie von 
Ausländern und auch wiederholt erworben werden. Hin- 
sichtlich der Rückstellung dieser Rettungsmedaille nach dem 
Ableben der Dekorierten finden die Bestimmungen über 
Rückstellung der Medaillen des Verdienstordens der bayer. 
Krone Anwendung. Sie sind demgemäß nach dem Ab- 
leben der Dekorierten zurückzusenden. (Min.-E. vom 
19. Juni 1839 Web. 3, 289.) Hiezu ist durch Min.-E. 
vom 12. Oktober 1889 (Web. 19, 437 Anm. 1) bezüg- 
lich des Vollzugs bestimmt: daß die zur Beurteilung des 
betr. Falles der Rettung eines Menschen dienlichen That- 
sachen erschöpfend und zuverlässig — nötigenfalls durch 
Einvernahme der Thatzeugen auf Handgelübde — jedoch 
unter möglichster Kostenersparung festzustellen sind und in 
der Regel auch die Einvernahme der zur Auszeichnung 
vorzuschlagenden Person stattzufinden hat, ferner daß — 
wenn die Voraussetzungen zur Verleihung der Medaille 
gegeben — auch entsprechende Aufschlüsse über die betr. 
auszuzeichnende Person, über deren Leumund und etwaige 
Strafen zu den Akten zu bringen sind. — 
Ausnahmsweise ist das Ehrenzeichen auch für sonstige Personen bestimmt, 
welche ohne Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr gewesen zu sein, durch be- 
sondere Leistungen im Feuerwehrdienst während 25 Jahren sich ausgezeichnet 
haben. Die Vollz.-Vorschr. hiezu vom 10. Juli 1884: Web. 16, 616. Nach § 6 
derselben sind die Anträge auf Verleihung des Ehrenzeichens von der Distrikts- 
polizeibe hörde nach Einvernehmen des Bezirksfeuerwehrvertreters an die Kreis- 
regierun g, Kammer des Innern, vorzulegen.
	        
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