244 8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen.
Die Zahl der lebenslänglichen Reichsräte kann nach § 4 l. c.
den dritten Teil der erblichen nicht übersteigen. (Siehe hiezu das er-
läuternde Verf.-Ges. vom 9. März 1828: Die Bildung der Kammer
der Reichsräte betr., Ges.-Bl. 1828 S. 9; Döll. 7, 133; Web. 2, 400.)
ad b. Die Kammer der Abgeordneten.
Dieselbe wird gebildet aus gewählten Vertretern des Volkes,
den Landtagsabgeordneten.
Nach § 13 Tit. VI der Verf.-Urk. wird alle sechs Jahre eine
neue Wahl der Landtagsabgeordneten vorgenommen und außerdem
nur in dem Falle, wenn die Kammer von dem Könige ausgelöst wird.
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Weiteres
über die Landtagsabgeordneten-Wahl s. 8 51.
51.
Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der
Landtagswahlen.
Das Interesse, welches jeder Staats= und Gemeindebürger an
den Landtagswahlen hat, ferner die Geschäftsaufgaben, welche speziell
auch den Gemeindebehörden beim Vollzuge des Gesetzes über die
Landtagswahlen zugeteilt sind, endlich auch der Umstand, daß vielfach
Gemeindevertreter oder Gemeindebürger als Wahlkommissäre oder
Wahlausschußmitglieder besonders zur Mitwirkung bei dieser Wahl
berufen werden, läßt es zweckdienlich erscheinen, das Landtagswahl-
gesetz vom 4. Juni 1848 in der Fassung, welche dasselbe durch das
Gesetz vom 21. März 1881: „Die Abänderung einiger Bestimmungen
des Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten vom 4. Juni
1848 betr.“ erhalten hat und durch Min.-Bek. vom 22. März 1881
(Web. 14, 737, Ges.-Bl. S. 113) veröffentlicht worden ist, nebst den
hiezu erlassenen Vollz.-Vorschr. und sonstigen Anordnungen im Wort-
laute hier bekannt zu geben und — wo es nötig ist — kurze er-
läuternde Bemerkungen den einzelnen Bestimmungen beizufügen.
Die Bestimmungen der X. Beilage zur Verf.-Urk. blieben (— abge-
sehen von dem Gesetz vom 18. Januar 1843 über die Zwischenwahlen von
Abgeordneten zur zweiten Kammer (Web. 3, 479), vom Gesetz vom
23. Mai 1846 „den § 44 lit.,#c in Tit. I der X. Beilage zur Verf.-Urk.
betr.“ (Web. 3, 610) und vom 15. April 1848, die Zahl der Abge-
ordneten zur Ständeversammlung aus der Pfalz betr. (Web. 1, 734
Anm. 2 —) bis zum Erlaß des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Wahl
der Laudtagsabgeordneten betr. (Web. 3, 692 ff.) in Giltigkeit.
An die Stelle der ständischen Versammlung trat nun auf
Grund des letztgenannten Gesetzes eine nach dem Repräsentativ-
systeme gewählte zweite Kammer. Die Wahl der Landtagsab-
geordneten hatte nach diesem Gesetze (§ 1) im Verhältnisse von je
einem Abgeordneten auf 31 500 Seelen der Gesamtbevölkerung des