Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 247 
nisse von einem Abgeordneten zu 31 500 Seelen entfallen; ein Bruch- 
teil über die Hälfte gilt als voll. 
Für diese Berechnung und ebenso für die Berechnungen nach 
Art. 2 und 14 ist bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung die amt- 
lich festgestellte Volkszählung vom 1. Dezember 1875 maßgebend. 1) 
Art. 2.2) 
Die kgl. Staatsregierung hat hienach jeden Regierungsbezirk in 
Wahlkreise nach der vorbezeichneten Verhältniszahl von 31 500 Seelen 
einzuteilen. 
Bei dieser Einteilung sind die Grenzen der Amtsgerichte oder 
der Distriktsgemeinden einzuhalten, darf kein Wahlkreis für mehr als 
vier Abgeordnete und dürfen in jedem Regierungsbezirke höchstens 
zwei Wahlkreise für einen Abgeordneten gebildet werden. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Abs. 2 finden keine An- 
wendung auf die Haupt= und Residenzstadt München, welche in zwei, 
lediglich aus Bestandteilen der Stadt bestehende Wahlkreise zerlegt 
werden kann. 
Kein Wahlkreis darf weniger als 280000 Seelen zählen. 
bild Jeder Wahlkreis muß ein räumlich zusammenhängendes Ganzes 
ilden. 
Art. 3. 
Die Wahl findet in zwei gesonderten Handlungen statt: 
) Zu Art. 1 Abs. 2 gehören §§ 1 und 2 der Min.-E. vom 2. April 1881 
aden Vollzug des Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten betr.“ (Min.= 
A.-Bl. S. 77 und Web. 15, 31 f.): 
§§.. Für alle Berechnungen, welche der Vollzug des Gesetzes erfordert — 
also im Besonderen auch für die Berechnung der auf einen Bestandteil des Wahl- 
nrnsisse all. 5,#10 znresfenden Zahl von Wahlmännern und für deren Verteilung 
« zirke — sind die Volkszäl r 
1875 maßgebend.) Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezembe 
§ 2. Sind Aenderungen im Bestande der Amtsgerichte, der Distriktsge- 
meinden oder der politischen Gemeinden eingetreten, so werden die Bevöl- 
kerungszahlen der betr. Amtsgerichte, Distriktsgemeinden oder politischen Gemein- 
den in der Art gewonnen, daß die in Betracht kommenden Gemeinden oder Ge- 
meindeteile mit den Bevölkerungsziffern der Zählung vom 1. Dezember 1875 in 
Ansatz gebracht werden. Wenn diese Ziffern, was namentlich hinsichtlich einzelner 
Gemeindeteile eintreten kann, den Distriktsverwaltungsbehörden nicht vorliegen, so“ 
haben letztere Behörden sich deshalb an das kgl. statistische Bureau zu wenden. 
„:) Durch die bestimmte präzise Fassung des Art. 2 ist gegenüber der zu 
vielen Zweifeln und Anständen führenden bisherigen Bestimmung des Art. 13 des 
Ges. vom 4. Juni 1848 eine wesentliche Besserung erzielt worden. 
Siehe hiezu Anm. 1 und 2 zu Art. 2 in Müller S. 23 f. und Bl. für 
admin. Pr. 32, 146 f. » 
FernerbezüglichderAmtsgcrichtsbezrrkgvergl.Verordn.vom2.Apri11879 
(Web. 12, 760 ff.) „die Bestimmung der Gerichtssitze und die Bildung der Ge- 
richtsbezirke betr.“ s. oben S. 143. 
*“) Nach Min.-E. vom 22. April 1881 (Web. 15, 63) ist die ortsan wesende Bevöl- 
kerung zu Grunde zu legen.
	        
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