260 § 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen.
sprache zu, und ist dieses sowie die Zeit und der Ort der Auslegung
vor Beginn der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.s)
Die Einsprachen sind bei Vermeidung des Ausschlusses inner-
halb der vorbezeichneten Frist bei der Gemeindebehörde anzubringen
und, falls von dieser nicht Abhilfe verfügt wird, innerhalb 14 Tagen
nach Beendigung der Auslegung von der betreffenden Aufsichts-
behörde 14) vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die Kammer
der Abgeordneten endgiltig zu bescheiden.
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wähler-
listen abgeschlossen 15) und durch den Gemeindevorstand mit der Be-
stätigung versehen, daß sie vorschriftsgemäß hergestellt und öffentlich
ausgelegt wurden. )
Art. 8. 1)
Waklberechtigte, welche nach Ablauf der gesetzlichen Auslegungs-
fristen den Wohnsitz 1s) in der Gemeinde aufgeben, müssen in die
18) Ueber diese von der Gemeindebehörde zu bethätigende Bekannt-
machung siehe Müller 29, Anm. 3. Nach der oben Anm. 9 lit. a abgedruckten
Min.-E. vom 24. März 1881 (Nr. VI Ziff. 3) ist diese Bekanntmachung zu den
Wahlakten (der Distriktsverwaltungsbehörden) zu nehmen. Das Lokal, in
welchem die Auslegung stattfindet, hat die Gemeinde einerseits zu bestimmen,
andrerseits zur Verfügung zu stellen, wie sie auch verpflichtet ist, dafür Sorge zu
tragen, daß eine geeignete amtliche Persönlichkeit in diesem Lokal stets zu-
egen ist.
ges 1 Ueber die „Aufsichtsbehörde“ siehe Nr. VII d. Min.«E. vom 24. März
1881 (oben Anm. 9).
15) Ueber die betr. Form des Abschlusses s. Beil. B zur Min.-E. vom 24.
März 1881 (oben Anm. 9).
10) Vergl. hieher Bl. für admin. Pr. 32, 170 f.: Die Giltigkeit der
Wählerlisten von ihrem jeweiligen Abschlusse bis zum Abschluß der nächsten
Revision.
17) Zu Art. 8 verfügt die Vollz.-E. in § 8: Die nach Art. 7 Abs. 4 des
Gesetzes abgeschlossenen Wählerlisten behalten bis zur nächsten Revision und Be-
richtigung (Art. 7 Abs. I des Gesetzes) Geltung. Es darf an denselben keine
Aenderung gemacht werden. Nur ein Nachtrag hiezu ist gestattet und zwar
ausschließlich derjenige, von welchem der Art. 8 des Gesetzes in seinem
ersten Satze handelt; nämlich dann, wenn jemand von einer Gemeinde in eine
andere verzieht, ist der Wahlberechtigte, welcher in die Wählerliste der ersteren
Gemeinde eingetragen ist, befugt, den Uebertrag in die Wählerliste der Gemeinde
seines neuen Wohnsitzes zu verlangen. Ein solcher Uebertrag muß auf aus-
drückliches Verlangen des betr. Wahlberechtigten geschehen, wenn der letztere
hiebei durch ein Zeugnis der Gemeindebehörde des früheren Wohnsitzes nachweist,
daß er in die Wählerliste dieses früheren Wohnsitzes eingetragen ist.
153) Der Wohnsitz in der Gemeinde ist die hauptsächlichste Voraus-
setzung der Eintragung in die Wählerliste der betr. Gemeinde. Wenn also
jemand diesen Wohnsitz aufgibt, so hört er auf, Wahlberechtigter zu sein. Daher
wird ihm das Recht eingeräumt, die Uebertragung in die Wählerliste der Ge-
meinde, in welcher er seinen neuen Wohnsitz aufgeschlagen hat, nach Art. 8 I. c.
zu verlangen.
Siehe hiezu Müller 30 und 31, ferner Ziff. 3 der Min.-E. vom 18. Mai
1881 (Web. 15, 83) und Bl. f. admin. Pr. 32, 171.