266 8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen.
ausbleibenden 37) Wahlmänner die Kosten der vereitelten Wahl zu
tragen. Für diesen Fall ist der Wahlkommissär ermächtigt, den neuen
Wahltag festzusetzen.
Art. 22.38)
Die Wähler und Wahlmänner ernennen für ihre Wahlhand-
lungen 39) einen Ausschuß von sieben Mitgliedern aus ihrer Mitte. 40)
Art. 23.
Jeder Wahlmann#1) hat vor der Wahlhandlung 42) folgenden
Eid abzulegen. “s)
35) Da die Wahl zum Wahlmann nicht abgelehnt werden kann, so wird
auch kein als Wahlmann Gewählter über Annahme oder Ablehnung dieser Wahl
befragt. S. hiezu Bl. für admin. Pr. 32, 177 f., ferner Min.-E. vom 27. Juni
1881 (Web. 15, 278), welche demgemäß verfügt:
a. eine Anfrage an die Wahlmännner über Annahme oder Ablehnung der
Wahl unbedingt zu unterlassen,
b. eine etwaige spontane Ablehnungserklärung unter Hinweis auf Art. 21
blie des jetzt giltigen Landtagswahlgesetzes nicht anzunehmen, und
endli
c. gegebenenfalles die Bestimmung des eben angeführten Art. 21 Abs. 2
gegen alle ohne hinreichende Ursache ausbleibenden Wahlmänner zur
Anwendung zu bringen.
Anders verhält es sich bezüglich des Abgeordnetenmandates. S. Art. 27
des Gesetzes.
*6) Zu Art. 22 sagt § 22 1. c.: Der Wahlkommissär leitet die Wahlhand-
lung; der Wahlausschuß bescheidet die vorkommenden Reklamationen (vergl. unten
§ 54). Die Wahlausschüsse dürfen aus nicht mehr und nicht weniger als sieben.
Mitglieder gebildet werden.
Diese sieben Mitglieder haben mit dem Wahlkommissär ihren Platz.
während der Wahlhandlung an dem zur Abwickelung des Wahlgeschäftes bereit-
gestellten Tische.
*?) Der Wahlkommissär leitet nur die Wahlhandlungen, hat aber bei der
Entscheidung über die bei der Leitung des Wahlgeschäftes entstehenden Zweifel
oder Bedenken d. h. über die sog. „Wahlreklamationen“ nach Art. 29 des Gesetzes
kein Stimmrecht, denn der Wahlkommissär ist bei den Landtagswahlen nicht Mit-
6 lied des Wahlausschusses, letzterer ist vielmehr eine besondere Institution neben
em Wahlkommissär und hat den Wahlkommissär in der Leitung der Wahl durch
die Verbescheidung der sog. Wahlreklamationen zu unterstützen.
Siehe auch unten Anm. 52.
10) Bei Kassation von Urwahlen tritt der bei der ersten (nunmehr kassier-
ten) Wahl thätig gewesene Wahlausschuß wieder in Funktion. Bl. für admin.
Pr. 32, 170 besonders 171.
"1) Vergl. hiezu Art. 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes.
“.) D. h. vor der Wahl der Abgeordneten und demgemäß vor dem Wahl-
kommissär.
Vergl. hiezu auch Anlage II zur Vollz.-Instr. vom 2. April 1881 (Web.
15, 45) d. h. das für die Abgeordnetenwahl bestimmte Protokoll-Formular.
"““) Hiezu verfügt § 23 I. c.: Der von den Wahlmännern abzulegende Eid.
ist in feierlicher Weise abzunehmen; der Wahlkommissär hat einen angemessenen
Vorhalt über die hohe Bedeutsamkeit dieser Eidesablegung und die damit zu
überneh menden wichtigen Pflichten vorauszuschicken.