§ 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 277
verordnungsmäßigen 58) Bestimmungen zu beanspruchen und erhalten
bei Beginn und bei Beendigung der Landtagsversammlung für die
Reise zwischen dem Wohn= und Versammlungsorte, soweit dieselbe nicht
auf obengenannten Bahnen zurückgelegt werden kann und soweit nicht
freie Fahrt auf anderen Eisenbahnen im Wege der Vereinbarung er-
wirkt ist, als Reisekosten -Entschädigung fünfzig Pfennig für den
Kilometer. .
Jeder nicht am Orte der Versammlung wohnende Abgeordnete
erhält für deren Dauer unter Einrechnung des vorausgehenden und
nachfolgenden Tages eine tägliche Entschädigung im Betrage von
zehn Mark.
Art. 37. 59) 60)
Vorstehende Bestimmungen sollen als Bestandteil der Verf.=
Urkunde angesehen werden; dieselben treten mit der nächsten Wahl in
Wirksamkeit, und können nur in der durch den Tit. X § 7 der Verf.=
Urkunde vorgeschriebenen Form abgeändert werden.
Die 88 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 des Tit. VI der Verf.=
Urk., dann der Abschnitt 1 und II des Tit. I der Beilage X zur
Verf.-Urk. werden hiedurch aufgehoben; ebenso
1) Gesetz vom 18. Jänner 1843, die Zwischenwahlen von Ab-
geordneten zur zweiten Kammer der Stände-Versammlung
betreffend;
2) Gesetz vom 23. Mai 1846, den § 44, lit. c Tit. 1 der
X. Beilage betreffend;
*8) Hiezu s. die Verordn. vom 1. September 1881 (Web. 15, 425), welche
bestimmt:
§ 1. Den Landtagsabgeordneten kommt während der Landtagsversammlung,
sowie während der vorausgehenden und nachfolgenden acht Tage die taxfreie Be-
nützung sämtlicher fahrplanmäßiger Personenzüge auf den vom bayer. Staate be-
triebenen Eisenbahnen in beliebiger Wagenklasse zu. Zu ihrer Legitimation werden
denselben Karten ausgestellt, durch deren Vorzeigung der Anspruch auf freie Fahrt
bedingt ist.
§ 2. Die Legitimationskarte berechtigt zum freien Transporte von
25 Kilogramm Reisegepäck 2c.
5.) Schlußbestimmung der cit. Min.-E.
§ 61. Alle früher zum Vollzuge der Landtagswahlen ergangenen In-
struktionen und generalisierten Entschließungen sind aufgehoben.
*o0) Anhang: Ueber die Landtagswahlen verweisen wir außer den oben
schon genannten ausführlichen Darstellungen in den Bl. f. adm. Pr. 19, 249 ff.
(über das Gesetz vom 4. Juni 1848) und 32, 145 ff. (über das Gesetz vom
21. März 1881) noch auf folgende Ausführungen:
a. Bl. f. adm. Pr. (1868) 18, 6 und 29: Wählbarkeit zum Wahlmann.
b. Bayer. Gemeindezeitung 1891 S. 237: Das aktive und passive Wahl-
recht der Offiziere und Militärbeamten bei Landtagswahlen.
Bayer. Gemeindezeitung 1894 S. 297: Aeußere Kennzeichen bei
Wahlstimmzetteln.