278 Die Staatsbehörden. § 52. Einleitung.
3) Gesetz vom 15. April 1848, die Zahl der Abgeordneten zur
Stände-Versammlung aus der Pfalz betreffend.
Unser Staatsminister des Innern ist mit dem Vollzuge
beauftragt.
Kapitel IV.
Die Staatsbehörden. 0 ½)
52.
Einleitung.
Ueber den Begriff der Behörde können wir keine kürzere und
zugleich erschöpfendere Definition bringen als die Dr. v. Seydel's in
seinem bayerischen Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1 S. 490. Demnach ist
eine Behörde „eine Person oder eine Mehrheit von Personen, welcher
staatliche Geschäfte in bestimmtem Umfange zur Wahrnehmung an-
vertraut sind“. Da nun Existenz und Wirkungskreis der Behörden
durch das öffentliche Recht bestimmt resp. eingerichtet werden, so er-
scheinen sie als „öffentliche Einrichtung“. —
Die Einrichtung der Behörden d. h. ihre Schaffung, Aus-
rüstung und Besetzung, kurzum die sog. Organisationsbefugnis ist ein
Vorrecht der Krone und hängt ausschließlich mit der Herrschergewalt
zusammen. 2) Nur der Staatsrat und die Staatsminister sind von der
Verfassung gefordert. (Tit. VII § 30 der Verf.-Urk. und Art. 4 des
Gesetzes vom 4. Juni 1848 über die Verantwortlichkeit der Minister.)
Die Behörden sind eben, da der Monarch nicht selbst persönlich
alles zu thun vermag, was zum Vollzuge der Gesetze und zur Aus-
übung der Regierungsgewalt nötig erscheint, berufen, als Organe des
1) Seyd. 1, 490—667. Poezl, Verf.-R. 5. Aufl. S. 464—496.
Grill S. 135—184.
a) Neben den Staatsämtern nennen wir noch kurz
a. die Kronämter,
b. die Hofämter. ·
ada.BezüglichderKronämterverweisenwtraIIfTit.V§1,Tit.v1
§2undTit.II§13derVerf.-Urk.,sowieandasReglementvom28.Juli
1808 (Web. 1, 198), sowie 8 41 der Form. Verordn. vom 9. Dezember 1825
(Web. 2, 266).
ac b. Hofämter sind keine Staatsämter. Siehe jedoch Art. XXV der
Verordn. vom 1. Januar 1805 über die Verhältnisse der Staatsdiener (Web. 1, 101).
*) Tit. II § 1 der Verf-Urk.: „Der König ist das Oberhaupt des Staates,
vereiniget in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter
den von Ihm gegebenen, in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten.
Bestimmungen aus."“