Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

278 Die Staatsbehörden. § 52. Einleitung. 
3) Gesetz vom 15. April 1848, die Zahl der Abgeordneten zur 
Stände-Versammlung aus der Pfalz betreffend. 
Unser Staatsminister des Innern ist mit dem Vollzuge 
beauftragt. 
Kapitel IV. 
Die Staatsbehörden. 0 ½) 
52. 
Einleitung. 
Ueber den Begriff der Behörde können wir keine kürzere und 
zugleich erschöpfendere Definition bringen als die Dr. v. Seydel's in 
seinem bayerischen Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1 S. 490. Demnach ist 
eine Behörde „eine Person oder eine Mehrheit von Personen, welcher 
staatliche Geschäfte in bestimmtem Umfange zur Wahrnehmung an- 
vertraut sind“. Da nun Existenz und Wirkungskreis der Behörden 
durch das öffentliche Recht bestimmt resp. eingerichtet werden, so er- 
scheinen sie als „öffentliche Einrichtung“. — 
Die Einrichtung der Behörden d. h. ihre Schaffung, Aus- 
rüstung und Besetzung, kurzum die sog. Organisationsbefugnis ist ein 
Vorrecht der Krone und hängt ausschließlich mit der Herrschergewalt 
zusammen. 2) Nur der Staatsrat und die Staatsminister sind von der 
Verfassung gefordert. (Tit. VII § 30 der Verf.-Urk. und Art. 4 des 
Gesetzes vom 4. Juni 1848 über die Verantwortlichkeit der Minister.) 
Die Behörden sind eben, da der Monarch nicht selbst persönlich 
alles zu thun vermag, was zum Vollzuge der Gesetze und zur Aus- 
übung der Regierungsgewalt nötig erscheint, berufen, als Organe des 
  
1) Seyd. 1, 490—667. Poezl, Verf.-R. 5. Aufl. S. 464—496. 
Grill S. 135—184. 
a) Neben den Staatsämtern nennen wir noch kurz 
a. die Kronämter, 
b. die Hofämter. · 
ada.BezüglichderKronämterverweisenwtraIIfTit.V§1,Tit.v1 
§2undTit.II§13derVerf.-Urk.,sowieandasReglementvom28.Juli 
1808 (Web. 1, 198), sowie 8 41 der Form. Verordn. vom 9. Dezember 1825 
(Web. 2, 266). 
ac b. Hofämter sind keine Staatsämter. Siehe jedoch Art. XXV der 
Verordn. vom 1. Januar 1805 über die Verhältnisse der Staatsdiener (Web. 1, 101). 
*) Tit. II § 1 der Verf-Urk.: „Der König ist das Oberhaupt des Staates, 
vereiniget in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter 
den von Ihm gegebenen, in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten. 
Bestimmungen aus."“
	        
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