280 Die Staatsministerien. 8 54. Einleitung.
II. Die Staatsminister und die Staatsministerien. )57)
§ 54.
A. Einleitung.
Nach Dr. v. Seydel ist ein Minister „ein Staatsdiener, welcher
— dem Staatsoberhaupte unmittelbar untergeordnet — einen be-
stimmten Teil der Staatsgeschäfte (Ressort-Minister) unter per-
sönlicher Verantwortung leitet.“ Die Minister sind die höchsten
Staatsdiener und als solche „die obersten Regierungsorgane des
Königs.“
Das Amt des Ministers ist von der Verfassung gefordert und
gewährleistet; dasselbe tritt daher ähnlich wie der Landtag an die
Seite des Königs und zwar auf dem Gebiete der Ausübung der
Regierungsgewalt ebenso beschränkend wie der Landtag auf dem Ge-
biete der Gesetzgebungsgewalt.
Die kgl. bayer. Staatsminister sind „die Träger der Verant-
–
5) Seydel 1, 504 ff.; Gesetz vom 4. Juni 1848 „die Verantwortlichkeit der
Minister betr.“ Web. 3, 690 ff.
Krais 1, 53 ff.
Pechm.-Brettr. 1, 79 und 148 (Min.-Verantwortlichkeit. Geschworene für
den Staatsgerichtshof).
Grill S. 138—152.
Pözl, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 20—90.
Sa) Die grundlegenden Bestimmungen für die Formation, den Wirkungs-
kreis und den Geschäftsgang der kgl. Staatsministerien sind in nachstehenden Ver-
ordnungen enthalten:
1) Verordn. (Kabinetsbefehl) vom 15. April 1817 (Web. 1, 528 ff.). Die
Bestimmungen dieses Kabinetsbefehles sind übergegangen in die
2) Formationsverorhnung vom 9. Dezember 1825 (Web. 2, 261; Bamb.
2, 1).
Von dieser Form-Verordn. ist der § 1 ersetzt durch
3) Verordn. vom 25. März 1848 Ziff. I (Web. 3, 677) über die Bildung
des Kersammsstaateminssterlums und die Ernennung der kgl. Staats-
minister.
Hiezu kommen noch:
4) Verordn. vom 27. Februar 1847 (Web. 3, 659) über die oberste
Leitung der Kirchen- und Schulangelegenheiten und Verordn. vom
16. März 1849 gleichen Betreffs (Web. 4, 27 f.) bezüglich der Bildung
des kgl. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulange-
legenheiten; ferner noch
5) die Verordn. vom 11. November 1848 (Web. 4, 4) und vom 1. Dezem-
ber 1871 (Web. 9, 161) über Bildung und resp. Wiederaufhebung
des kgl. Staatsmin. des Handels und der öffentlichen Arbeiten. Durch
letztere Verordn. werden die Geschäfte des aufgelösten Handelsmin., dem
Minister des Aeußern, des Innern und dem Kultusminister zugeteilt.
(S. § 2 I. c.); endlich
6) Verordn. vom 9. Juni 1874 (Web. 10, 363): Zuteilung des Zollwesens
vom Minister des Aeußern an den Finanzminister.