8 55. Das Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern. 281
wortung für die Gesetzmäßigkeit der Regierung des Staates." .)
Demgemäß ist auch nach Art. IV des Gesetzes über die Minister-
verantwortlichkeit verfügt: „Der König wird seine Regierungsanord-
nungen jedesmal von den Ministern oder von den zeitlichen Stell-
vertretern gegenzeichnen lassen, in deren Geschäftskreis die
Sache einschlägt."“
Der letzte Zusatz setzt voraus, vielmehr macht es zur gesetz-
lichen Pflicht, daß aber auch jeder einzelne Teil der Regierungs-
thätigkeit einem bestimmten Ressortminister als zu seinem Wirkungs-
kreis gehörig zugewiesen sein muß.
Im übrigen, besonders auch bezüglich einer allenfallsigen Minister-
Anklage vor dem Staatsgerichtshofe verweisen wir auf das erwähnte
Gesetz vom 4. Juni 1848 „die Ministerverantwortlichkeit betr.“
(Web. 3, 690 ff.) und Tit. X § 6 Abs. und II der Verf.-Urk. (Web.
1, 597), desgl. auf die Ausführungen bei v. Seyd. 1, 504—524, und
bei v. Pözl, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 24 f. (8 12): die rechtliche
Stellung der dirigierenden Staatsminister.
B. Die einzelnen Ministerien.7)
8 55.
1. Das Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.#)
Wirkungskreis desselben:
A. als Ministerium des kgl. Hauses besorgt es:
a. die Rechtsverhältnisse des Königs und der Mitglieder des
kgl. Hauses als solcher,
D. die Aufsicht und oberste Leitung des geheimen Haus= und
des geheimen Staats-Archives,
c. Ordens= und Adelssachen, sowie die Geschäfte des durch
Verordn. vom 27. November 1825 (Web. 2, 258 f.)
aufgelösten Reichsheroldenamtes,) desgl. Thronlehen,
letzteres im Benehmen mit dem kgl. Finanzministerium;
B. als Ministerium des Aeußern:
die Beziehungen Bayerns zum deutschen Reiche und zu
fremden Staaten,
*") Seyd. 1, 512.
7!) Formationsverordnung vom 15. April 1817 (Reg.-Bl. S. 329, Web. 1,
und vom 9. Dezember 1825 (Reg.-Bl. S. 977; Web. 2, 261; Bamb.
528 fl.)
22, 1).
*) Seyd. 1, 529 f.; Krais 1, 54; Form.-Verordn. vom 9. Dezember 1825
88 30—48, ferner § 24 und § 10 a l. c., sowie § 2 Ziff. 1 a der Verordn. vom
1. Dezember 1871 (Web. 9, 161); Grill S. 146 f.; endlich v. Pözl, Verw.-Recht
1871 § 13 S. 25 fl.
**) Vergl. Edikt vom 1. November 1808 (Web. 1, 249) über das Reichs-
Herolden-Amt.