§ 61a. Anhang. Die Behörden zur Entscheidung der Zuständigkeitsstreite. 307
§ 61a.
Anhang.
Die Behörden zur Entscheidung der Zuständigkeitsstreite.
I. Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten
und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe.
Siehe Gesetz dieses Betreffs vom 18. August 1879 (Web. 13,
245 ff., Bamb. 15, 3./A. 234, ferner Seyd. 1, 651 f.).
Art. 1—3 des ebenerwähnten Gesetzes bestimmt: Die Ent-
scheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Ver-
waltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe über die Zu-
lässigkeit des Rechtsweges erfolgt durch einen „Gerichtshof für
Kompetenzkonflikte“.
Dieser Gerichtshof besteht aus einem Präsidenten und zehn
Räten, welche vom Könige ernannt werden, und zwar der Präsident
und fünf Räte aus den Mitgliedern des obersten Landesgerichtes oder
eines Oberlandesgerichtes, die übrigen fünf Räte aus den Mitgliedern
des Verwaltungsgerichtshofes.
Näheres hierüber s. § 527.
Vergl. auch §§ 13 und 17 des Gerichtsverf.-Ges. vom 27. Ja-
nuar 1877 und §17 des Einf.-Ges. hiezu vom gleichen Datum
(Web. 11, 711, 713 und 751).
II. Entscheidung der Zuständigkeitsstreite zwischen Verwaltung
und Verwaltungsgerichtshof.
Seyd. 1, 665 f. Vorstehend sub I cit. Gesetz vom 18. August
1879 Art. 29 (Web. 13, 250).
Dieser Art. 29 I. e. ist an Stelle des Art. 50 des Gesetzes
vom 8. August 1878 „die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes
und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betr.“ getreten und
bestimmt in Ziff. 2 und 3, daß Kompetenzkonflikte zwischen Ver-
waltungsbehörden und Verwaltungsgerichtshof auf Veranlassung des
Staatsanwaltes an letzterem seitens des Ministeriums angeregt
werden können und daß die Entscheidung dieser Zuständigkeitsstreite
beim Verwaltungsgerichtshofe durch einen besonderen Senat erfolgt.
Dieser Senat besteht:
a. aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes oder
seinem Stellvertreter als Vorsitzenden;
b. aus drei Räten des Verwaltungsgerichtshofes;
c. aus drei höheren Verwaltungsbeamten.
Die unter b und c bezeichneten Senatsmitglieder sowie die er-
forderliche Zahl von Stellvertretern werden auf die Dauer des von
ihnen zur Zeit der Ernennung bekleideten Hauptamtes vom Könige
ernannt.
Das Amt der Staatsanwaltschaft beim Kompetenzsenate wird
durch den Staatsanwalt des Verwaltungsgerichtshofes ausgeübt.
Ueber das Verfahren rc. s. § 527.
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