Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

308 § 62. Die Staatsdiener. 
III. Zuständigkeitsstreite zwischen mehreren ordentlichen Gerichten. 
Hierüber bestimmt Art. 10 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum 
Gerichtsverfassungsgesetze vom 23. Februar 1879 (Web. 12, 640) und 
§ 36 der Civ.-Proz.-Ordn. vom 30. Januar 1877 (vergl. auch § 15 
Ziff. 1 des Einf.-Gesetzes hiezu). 
IV. Zuständigkeitsstreite zwischen bürgerlichen Gerichten und 
Militärgerichten. 
Hierüber bestimmt Art. 11—14 des sub III cit. Ausführungs- 
gesetzes vom 23. Februar 1879 (Web. 12, 640 f.): 
Art. 11. Besteht zwischen Civil= und Militärgerichten Streit 
über die Zuständigkeit, oder haben sowohl Civil= als Militärgerichte, 
von welchen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, welche 
nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so be- 
stimmt ein Senat, welcher aus dem Präsidenten und drei Räten des 
Oberlandesgerichtes in München, dann drei Richtern des Militär- 
obergerichts (Generalauditoriates) zusammengesetzt ist, das zuständige 
Gericht. Weiter s. Art. 12—14 l. c.; Seyd. 1, 664. 
8 62. 
Die Staatsdiener. ) 
Die Verhältnisse der Staatsdiener oder Staatsbeamten sind vor- 
zugsweise geregelt: 
a. durch die IX. Verfassungsbeilage zu Tit. W § 6 der Verf.= 
Urk.: das Edikt über die Verhältnisse der Staatsdiener, vor- 
züglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt 
(Web. 1, 669 ff., Bamb. 7 Erg.-Bd. 572); 
b. durch die sog. Dienstespragmatik vom 1. Januar 1805 — 
Artt. I, XXIII, XXIV, §§ 1—24 (Pension der Witwen und 
Waisen), XXV und XXVI — (Web. 1, 97—102, Bamb. 7 
Erg.-Bd. 791 ff.); 
c. durch die Allerh. Entschl. vom 23. Juni 1864 „die Ver- 
hältnisse der unmittelbaren Staatsdiener betr.“ (Web. 6, 
304 f., Bamb. 7 Erg.-Bd. 801 f.). 
Soweit es sich um Staats-Verwaltungsbeamte handelt s. hierüber 
Krais 1, 15, 84; 
Pechm.-Brettr. 1, 21 ff. 
Bezüglich der rechtskundigen Gemeindebeamten ist hieher 
zu bemerken, daß sie nach Art. 74 Abs. 2 der Gemeindeordnung, 
wenn sie nach drei Jahren zu derselben Stelle wieder gewählt werden, 
analog in die Verhältnisse und Rechte der im Verwaltungsdienste 
definitiv angestellten Staatsdiener treten, soferne nicht durch besondere 
Dienstverträge eine andere Bestimmung getroffen ist. 
!) Seyd. 1, 128 ff.: Der Staatsdienst (historische Entwickelung). 
S *m*# Verf.-R. 1877 Abschn. III: Von den Staatsdienern 8§8§ 179—187 
464—496.
	        
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